Übersetzung mit Google Translate wählen

Finanzierung der Pflege

Per Gesetz ist geregelt, welche Kosten von den Krankenkassen, der Pflegeversicherung und dem Sozialamt übernommen werden, die einem pflegebedürftigen Menschen durch die Inanspruchnahme von Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangeboten entstehen.

Gerne berät Sie die Pflegeberaterin Ihres Pflegestützpunkts über die verschiedenen Leistungen der Kostenträger und hilft Ihnen bei der Antragstellung.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) sind die Leistungen unterschiedlicher Träger festgelegt und beschrieben:

  • Behandlungspflege (SGB V): Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, Kostenträger ist die Krankenkasse
  • Grundpflege, Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe (SGB XI): Voraussetzung ist eine Pflegebedürftigkeit, Kostenträger ist die Pflegeversicherung
  • Hilfe zur Pflege (SGB XII): Voraussetzung ist finanzielle Bedürftigkeit, Kostenträger ist das Kreissozialamt

Leistungen der Pflegeversicherung

Ist ein Mensch pflegebedürftig, so hat er Anspruch auf finanzielle Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad (1 bis 5).

Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben einen Rechtsanspruch auf Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse. Diese beinhaltet eine individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen und Hilfsangeboten. Bei Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung, wie Sie diese nutzen können und welche Angebote es im Landkreis gibt, können Sie sich auch an Ihren Pflegestützpunkt wenden.

Fragen und Antworten zur Pflegeversicherung

  • Antrag stellen: bei der jeweiligen Pflegekasse
  • Begutachtung: nach Antragseingang beauftragt Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung. Die Gutachter besuchen die Pflegebedürftigen in der Regel zu Hause.
  • Bescheid: Das Ergebnis der Begutachtung teilt Ihnen Ihre Pflegekasse schriftlich mit. Diese Mitteilung enthält auch, ab wann und in welchem Umfang Sie Leistungen der Pflegeversicherung erhalten (Einstufung in Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5).

Leistungen des Sozialamts

In §§ 61 ff Sozialgesetzbuch (SGB) XII sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege geregelt. Sie können im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich gewährt werden.
Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vorrangigkeit von ambulanten Leistungen vor stationären.

Leistungen der Hilfe zur Pflege sind nachrangig. Das heißt, dass der die kranke beziehungsweise pflegebedürftige Person, sofern keine Krankenkasse oder Pflegekasse zu Leistungen verpflichtet ist, in erster Linie selbst für seine Versorgung mit Einkommen und Vermögen sorgen muss. Ist dies nicht  oder nicht mehr möglich, tritt die Unterhaltspflicht von Angehörigen gerader Linie (Eltern oder Kinder) ein.

Bei einem Antrag auf Leistungen Hilfe zur Pflege des Sozialamtes werden diese Voraussetzungen geprüft und erst dann entschieden.

Abgegeben werden können Anträge direkt bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder beim Kreissozialamt Reutlingen.