Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner und ist das Hauptorgan des Landkreises Reutlingen. Er wird alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern gewählt.
Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises - soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist oder der Kreistag ihm oder einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.
Die öffentlichen Sitzungen des Kreistags und seiner Ausschüsse können von allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern besucht werden.
Die Sitzungen beginnen in der Regel um 15:00 Uhr und finden im Landratsamt Reutlingen in der Bismarckstraße 47 statt:
Wer an den Sitzungen teilnehmen möchte und eine Übersetzung in die Gebärdensprache wünscht, wird gebeten, dies bis spätestens drei Arbeitstage vor Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle Kreistag anzumelden.
Die Übersetzung der Kreistagssitzungen in die deutsche Gebärdensprache ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer barrierefreien Kommunikation der Landkreisverwaltung Reutlingen.
Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern: den Kreisrätinnen und Kreisräten. Die Zahl der Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises.
Am 9. Juni 2024 wurde der 11. Kreistag seit der Kreisreform im Jahr 1973 gewählt, dem 67 Mitglieder (18 Kreisrätinnen und 49 Kreisräte) angehören.
Die acht Fraktionen im Überblick:
Der Kreistag bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit anstelle des Kreistags Entscheidungen treffen. Angelegenheiten über die der Kreistag entscheidet, werden in den zuständigen Ausschüssen vorberaten.
Vorsitzender der Ausschüsse ist der Landrat.
Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für:
Der Ausschuss für technische Fragen und Umweltschutz ist zuständig für:
Zusammensetzung des Auschusses für technische Fragen und Umweltschutz
Der Sozial-, Schul- und Kulturausschuss ist zuständig für:
Der Jugendhilfeausschuss ist nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in jedem Landkreis zu bilden. Der Ausschuss besteht aus 15 stimmberechtigten und 14 beratenden Mitgliedern. Beratende Mitglieder sind zum Beispiel Vertreter der Schulen, Polizei, Kirchen, Arbeitsverwaltung, Familien- und Jugendrichter.
Der Ausschuss ist zuständig für: