Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als 90 Tage, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
- Andorra
- Australien
- Brasilien
- El Salvador
- Honduras
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- USA
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU)
- Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem nationalen Visum nach Deutschland einreisen, erhalten dieses meistens mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von vierzehnTagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz erhalten, müssen ihren Aufenthalt dafür innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:
- Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
- Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten. Der Kurs muss pro Woche mindestens 18 Unterrichtseinheiten mit einer jeweiligen Mindestdauer von 45 Minuten umfassen und in einem bestimmten Zeitraum umfassende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln.
- Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
- Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
- die Zulassung zum Studium oder
- die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder
- ins Studienkolleg nachweisen.
- Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
- Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Die Gültigkeitsdauer reicht von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre ist möglich.
- Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher sofort der Ausländerbehörde mitteilen.
- Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde. Sie muss gegebenenfalls die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.