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Verpflichtungserklärung abgeben

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.

Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Verpflichtungserklärung abgeben"

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

  • ausreichende Bonität: Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
    Hinweis: Bevor der Ausländer das Visum erhält, muss er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.

  • gültiger Reisepass oder Personalausweis des/der Einladenden
  • gültiger Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen (außer Unionsbürger)
  • Verdienstnachweise der letzten drei Monate der/des Einladenden 
  • bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
  • bei Selbständigen: Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über das Nettoeinkommen 
  • bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen
  • Nachweis über sonstige Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Minijob, Nebenjob…)
  • Mietvertrag mit Nachweis Nebenkosten (Warmmiete) 
  • bei Wohneigentum: Nachweis monatliche Zins-/Tilgungsverpflichtung, Nebenkosten, Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid
  • Kopie Reisepass des Gastes

Die Ausländerbehörde kann falls erforderlich weitere Nachweise einfordern.

Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.

Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.

Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.

keine

je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00

keiner

Aufenthaltsgesetz:

  • § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
  • § 67 Umfang der Kostenhaftung
  • § 68 Haftung für Lebensunterhalt

§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)

keine

20.02.2023 Justizministerium Baden-Württemberg