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Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen

Sie können Ihren alten Führerschein in einen neuen Kartenführerschein ("EU-Führerschein") umtauschen. Der Führerscheinumtausch erfolgt gestaffelt. Bis spätestens zum 19.07.2022 bzw. zum 19.01.2023 mussten "alte" Papierführerscheine (rosa oder graue Farbe) der Jahrgänge 1953 bis 1964 umgestellt sein. Bis zum 19.01.2024 mussten "alte" Papierführerscheine der Jahrgänge 1965 bis 1970 umgestellt sein. Bis zum 19.01.2025 müssen "alte" Papierführerscheine der Jahrgänge 1971 oder später umgestellt sein.

Wenn Sie bereits einen EU-Kartenführerschein besitzen, sind Sie von der Umtauschpflicht aktuell nicht betroffen (unabhängig von Ihrem Geburtsjahr).

Führerscheine, die nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen nicht umgetauscht werden, da sie bereits der neuen Norm entsprechen.

 

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur den Kartenführerschein. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Nähere Informationen zum Pflichtumtausch der alten Führerscheine und den Fristen für den Umtausch finden Sie im Text "Alte Führerscheine - Pflichtumtausch in EU-Kartenführerschein beantragen" oder direkt auf der Internetseite des Ministeriums für Digitales und Verkehr.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen"

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Besitz eines alten Führerscheins (Ausstellungsdatum bis einschließlich 18.01.2013)

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein biometrisches Passfoto
  • nationaler Führerschein
  • wenn der Umtausch wegen der Verlängerung einer Lastkraftwagenfahrberechtigung der Klasse 3 (besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t) oder der Klasse 2 vorgenommen wird: zusätzlich
    • ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung
    • ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen

Sie können den EU-Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Briefkasten am Hauptgebäude (Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen) beantragen:

Landratsamt Reutlingen
Bismarckstraße 47
72764 Reutlingen

Bei folgenden Bürgermeisterämtern kann ebenfalls der Umtauschantrag gestellt werden:

Bad Urach, Dettingen, Eningen unter Achalm, Gomadingen, Grabenstetten, Grafenberg, Hayingen, Hohenstein, Hülben, Lichtenstein, Mehrstetten, Metzingen, Pfronstetten, Pfullingen, Pliezhausen, Römerstein, St. Johann, Sonnenbühl, Trochtelfingen, Walddorfhäslach, Wannweil und Zwiefalten.

Der Antrag muss beim Rathaus Ihres Wohnsitzes gestellt werden. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Original-Führerschein (bei Direktversand, sonst bitte nur Kopie des Führerscheins)

 

Wichtiger Hinweis:

Bitte beantragen Sie den Direktversand und legen Sie den Original-Führerschein dem Antrag bei. Der Direktversand (Original-Führerschein erforderlich) ist nicht obligatorisch, beschleunigt die Antragsbearbeitung jedoch wesentlich und hat sich seit Beginn des "Pflichtumtauschs" uneingeschränkt bewährt. Durch die Auswahl des Direktversandes leisten Sie einen wesentlichen Beitrag dazu, dass alle Antragsteller Ihren neuen Führerschein schnellstmöglich erhalten. Bei "Direktversand" wird Ihnen Ihr neuer Führerschein unmittelbar von der Bundesdruckerei nach Hause gesandt. Ihren "alten" Original-Führerschein erhalten Sie (für die Zwischenzeit) stets umgehend befristet gültig  ("entwertet") auf dem Postweg von uns wieder zurück. Ihre Fahrerlaubnis bleibt Ihnen außerdem während des gesamten Umtauschprozesses erhalten, d.h. auch dann wenn Sie aufgrund des Umtauschs mit Direktversand für kurze Zeit keinen Führerschein besitzen. Sie sparen sich durch die Auswahl des Direktversandes die Kosten für die Anreise sowie etwaige Parkgebühren sowie den persönlichen Aufwand für Terminvereinbarung und Abholung vor Ort. Diese Kosten dürften oftmals die zusätzlichen Kosten für den Direktversand (5 EUR) übersteigen.

Sofern Sie keinen Direktversand wünschen, fügen Sie dem Antrag bitte lediglich eine Kopie Ihres aktuellen Führerscheins bei.

Sie müssen den neuen Führerschein dann im Regelfall persönlich hier abholen. Den Führerschein kann alternativ auch eine bevollmächtigte Person (unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Vollmachtgebers) abholen. Wenn der Führerschein hier vorliegt, erhalten Sie von uns ein Schreiben mit der Bitte um Terminbuchung über unser Online-Terminvereinbarungssystem.

Bitte vereinbaren Sie nicht von sich aus einen Termin zur Abholung. Ihr Führerschein liegt dann zum Termin regelmäßig noch gar nicht vor. Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der zusätzlich erforderlichen Arbeitsschritte und hoher Arbeitsbelastung derzeit aufgrund des "Pflichtumtauschs" bei Nichtauswahl des Direktversandes länger dauert, bis Sie Ihren neuen Führerschein schließlich in Empfang nehmen können.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

25,30 Euro

30,30 Euro (inklusive Direktversand)

20,48 Euro zusätzlich bei Expressbestellung

Bei besonders hohem Arbeitsaufwand können im Einzelfall zusätzliche Gebühren anfallen.

Die Führerscheinumstellung lässt die Fahrerlaubnis unberührt. Durch die Führerscheinumstellung gehen Ihnen also keine Klassen verloren, die Sie aktuell besitzen. Die Klasse 2 besaßen Sie ggf. nur bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres, auch wenn sie im Führerschein noch eingetragen ist. Dies wurde bereits 1998 so geregelt. Als "Altinhaber Klasse 3" dürfen Sie jedoch insbesondere auch den "7,5-Tonner (mit Anhänger)" weiterhin führen. Sie können das daran ersehen, dass in Ihrem neuen Führerschein die Klassen C1 und C1E eingetragen sind. Weitere Informationen finden Sie auch in unseren o.g. FAQs zum Umtausch.

Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Umtauschen müssen Sie insbesondere die Berechtigungen zum Führen von Lastkraftwagen der alten Klassen 2 und 3. Führerscheine dieser Klassen müssen Sie spätestens im Alter von 50 Jahren unter Nachweis der Kraftfahreignung auf den Kartenführerschein umstellen lassen, soweit Sie (weiterhin) Kraftfahrzeuge der heutigen Klassen C und/oder CE führen wollen. Hinsichtlich der Klasse 3 gilt dies, soweit Sie sich die Berechtigung erhalten wollen, besondere Zugkombinationen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von 18,5 t zu führen. Soweit das für Sie unerheblich ist, da Sie Lastkraftwagen der o.g. Klassen bzw. die o.g. besonderen Zugkombinationen nicht (mehr) führen wollen, gilt für die Umtauschpflicht die oben verlinkte Tabelle. Sie sind also nicht automatisch verpflichtet, schon mit Erreichen des 50. Lebensjahres den alten Führerschein umzutauschen.

Bei der Umstellung der Klasse 3 erhalten Sie die Fahrerlaubnis für die Lastkraftwagenklassen C1 und C1E unbefristet und ohne Eignungsnachweis. Die Berechtigung zum Führen der besonderen Zugkombinationen der Klasse 3 und von Lastkraftwagen der bisherigen Klasse 2 (neu Klassen C, CE) ist ab dem Alter von 50 Jahren befristet. Für die Verlängerung benötigen Sie einen allgemeinärztlichen und einen augenärztlichen Eignungsnachweis. Die Verlängerung gilt für beide Klassen jeweils fünf Jahre.

Wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind und die Fahrerlaubnis Klasse 3 haben, erhalten Sie bei der Umstellung Ihres Führerscheins auf Antrag die Klasse T. Sie müssen nachweisen, dass Sie eine Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft ausüben. Dies können Sie z.B. mit einem Bescheid der Berufsgenossenschaft oder einer Bestätigung des Arbeitgebers belegen.

Die älteren Führerscheine gelten weiterhin im Inland und EU-Ausland. Es können jedoch, z.B. bei Polizeikontrollen oder auch beim Anmieten eines Fahrzeugs, Probleme wegen veralteter Fotos oder unleserlicher Angaben auftreten.
 

Hinweis: Ein internationaler Führerschein ist nur noch gegen Vorlage eines neuen EU-Kartenführerscheins erhältlich.