Übersetzung mit Google Translate wählen

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

  • Mindestalter:
    • 18 Jahre (Jahresjagdschein) beziehungsweise
    • 16 Jahre (Jugendjagdschein)
  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 BJG)

Hinweis:

Mit einem Jugendjagdschein dürfen Sie nur in Begleitung der oder des Erziehungsberechtigten oder einer von der oder dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Zudem muss die Begleitperson jagdlich erfahren sein.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles Passfoto (Nur erforderlich, wenn ein neues Dokument ausgestellt werden muss.  Das Foto muss nicht biometrisch sein)
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens den in § 17 Abs. 1 BJG angegebenen Beträgen.

Fügen Sie Ihrem Antrag immer die aktuelle Versicherungsbestätigung bei. Sie erhalten diese von Ihrer Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.

Hinweis: Sie erhalten den Jagdschein nur für den Zeitraum, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.

Sie müssen den Jagdscheinantrag schriftlich stellen.

Füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus.

Geben Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer unteren Jagdbehörde ab, reichen Sie diesen über Ihre zuständige Gemeinde ein, oder übersenden Sie diesen auf dem Postweg.

Wenn keine Versagungsgründe bestehen, stellt die untere Jagdbehörde den Jagdschein aus.

Diesen können Sie dann persönlich abholen oder durch eine bevollmächtige Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss dann sowohl Ihren als auch den eigenen Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.

Eine Zusendung auf dem Postweg ist ebenfalls möglich.

Hinweis: 

Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden vor der Erteilung des Jagdscheines durch die ausstellende Behörde geprüft.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Reutlingen.

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)

  • § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
  • § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
  • § 28 Jagdabgabe

Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (pdf)

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

  • § 15 Allgemeines zum Jagdschein
  • § 16 Jugendjagdschein
  • § 17 Versagung des Jagdscheins
  • § 18 Entziehung des Jagdscheins

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022