Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung nach jeder Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in sieben Jahren statt.
Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.
Die Fristen zur Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid.
Kosten
Nicht hoheitliche Aufgaben:
- Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. Lassen Sie sich vom Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl ein Angebot unterbreiten.
- Beachten Sie, dass es sich um gewerbliche Arbeiten handelt und die Betriebe nicht verpflichtet sind, Ihren Auftrag anzunehmen.
Hoheitliche Aufgaben:
- Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese bezahlen.
- Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder Ihre zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin, Ihr Landratsamt oder in Stadtkreisen die Stadtverwaltung.
Schornsteinfeger beauftragen
Für nicht hoheitliche Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
- Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
- Messen der Abgaswerte
Hoheitliche Aufgaben sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:
- Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
- Feuerstättenschau
- Führung des Kehrbuchs
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen
- als Eigentümer oder Eigentümerin von Haus- und Wohnungseigentum oder
- als Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)