Ein Abbruch (Beseitigen) von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und Einrichtungen ist der zuständigen Gemeinde im Regelfall mindestens 1 Monat vorher zur Kenntnis zu geben.
Dies gilt nicht für verfahrensfreie Anlagen, die ohne vorherige Kenntnisgabe beseitigt werden dürfen:
- Anlagen nach dem Anhang zu § 50 Absatz 1 LBO BW
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (vgl. § 2 Abs. 4 LBO BW)
- Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die teilweise Beseitigung einer Anlage gilt als Änderung einer baulichen Anlage und kann daher einer Baugenehmigung bedürfen. Darüber hinaus kann der/die Bauherr/in beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird (vgl. § 51 Abs. 5 LBO BW).
Bei einer Kenntnisgabe einer Anlage gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich mit einer der vorgegebenen Möglichkeiten.
- Füllen Sie das Online-Formular aus.
- Fügen Sie gegebenenfalls noch notwendige Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Kenntnisgabe online ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese nachzureichen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
- Die zuständige Baurechtsbehörde prüft Ihre Kenntnisgabe.
- Anschließend erhalten Sie eine Mitteilung mit einer Bestätigung.
Bitte beachten Sie vor Abbruch der baulichen Anlage die ggfs. geltenden denkmalschutzrechtlichen, sanierungsrechtlichen oder erhaltungsrechtlichen Bestimmungen und prüfen Sie, ob für Ihr Grundstück rechtliche Einschränkungen in Form von Baulasten vorliegen. Diese könnten einem Abbruch entgegenstehen bzw. einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Stelle (bspw. einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung) bedürfen.