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Anerkennung als Ausbildungsstätte für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer beantragen

Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr, die zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen fahren, sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.

Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine nach Landesrecht anerkannte Ausbildungsstätte sein.

Für den Status einer behördlichen anerkannten Ausbildungsstätte ist ein Antrag auf Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen; wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine behördliche Anerkennung.

Achtung: Wenn Sie landes- oder bundesweit Schulungen anbieten wollen, ist es erforderlich, für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung zu beantragen. Dies gilt sowohl für behördlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Dafür müssen Sie sich an die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises wenden.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Anerkennung als Ausbildungsstätte für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer beantragen"

Ergänzende Information zum Online Prozess

ausfüllbar
barrierefrei

  • Fachliche Eignung des Trägers
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifiziertem Ausbildungspersonal
  • Es dürfen nicht mehr als 25 Personen gleichzeitig unterrichtet werden.
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
  • Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person(en)
  • Gewährleistung einer fortlaufenden Fortbildung des Lehrpersonals

  • Benennung des vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg anerkannten Schulungskonzeptes, welches Verwendung findet
  • Angabe, welches Lehrmaterial eingesetzt wird und ggf. Zuordnung zu einzelnen Kursinhalten (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
  • Qualifikationsnachweise des Ausbildungspersonals
  • (z.B. Kopie des Fahrlehrerscheins, Fortbildungsnachweise, Berufsabschlusszeugnisse) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
  • Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
  • Erklärung des Antragstellers darüber, dass eine regelmäßige Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird
  • Behördliche Entscheidung zur erstmaligen Anerkennung in Baden-Württemberg (soweit nur eine Anerkennung weiterer Räumlichkeiten beantragt wird)
  • Auflistung aller Schulungsräume bzw. Benennung des (externen) Schulungsraumes mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung sowie Lichtbildern
  • Angaben darüber,

               - wie oft die Kurse stattfinden,
               - welche Höchstteilnehmerzahl je Unterrichtung vorgesehen ist
               - wie viel Ausbildungspersonal dafür eingesetzt werden soll

  • Bescheinigung / Bestätigung, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden (z.B. Notausgänge, Feuerlöscher, usw.)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis hinsichtlich der Räumlichkeiten
  • Führungszeugnis (für die verantwortlichen Personen) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes (Antragsteller) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Antragsteller) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (für die vorgesehenen Ausbilder) (bei Antrag auf erstmalige Anerkennung)
  • Kopie des Führerscheins (für die vorgesehenen Ausbilder)

Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen. Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen.

Wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen, haben Sie die folgenden Möglichkeiten:

  • Sie können sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche - Lkw und Bus - anbieten.
  • Sie können sich auf Schulungen für Inhaber und Inhaberinnen der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) spezialisieren.
  • Sie können nur Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anbieten.

In jedem Fall müssen Sie nachweisen, dass Sie die notwendigen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermitteln können.

Regelmäßig wird für die erstmalige Anerkennung eine Gebühr in Höhe von 400,00 Euro vom Landratsamt Reutlingen erhoben. Für ggf. die Anerkennung weiterer Räume (Raumanerkennung) (nach erstmaliger Anerkennung) wird eine Gebühr von regelmäßig 75,00 Euro erhoben. Für die Raumüberwachungen / Raumabnahmen vor Ort durch den Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. im Auftrag des Landratsamtes fallen sowohl bei der erstmaligen Anerkennung als auch bei Anerkennungen weiterer Räume zusätzliche Kosten an.

Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung beschreibt die notwendigen Inhalte der Schulungen.