Zum Kreisgesundheitsamtes gehören die Heimaufsicht sowie die Unterbringungsbehörde. Ihre Aufgaben werden im Folgenden vorgestellt.
Die Heimaufsicht ist Ansprechpartner für
Die Heimaufsicht führt jährliche unangemeldete Begehungen von Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe, in der Regel gemeinsam mit einer Pflegefachkraft, durch.
Im Fokus der Begehungen stehen:
Außerdem führt die Heimaufsicht Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch:
Einleitung von ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen oder Abwendung drohender Gefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner
Maßnahmen zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner
Die Heimaufsicht berät die
Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Bewohnerbeiräte und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten.
Personen und Träger, die Einrichtungen der Alten- oder Eingliederungshilfe betreiben oder errichten wollen.
Die Heimaufsicht ist Ansprechpartner für Beschwerden, die Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe betreffen.
Die Unterbringungsbehörde ist Ansprechpartner für Institutionen, Behörden oder Privatpersonen, die mit auffälligen, möglicherweise gefährlichen Verhaltensäußerungen von Menschen mit psychischer Erkrankung konfrontiert sind.
Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet und/oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
Prüfung und Bewertung eingehender Informationen auf den Verdacht einer erheblichen gegenwärtigen Selbst- oder Fremdgefährdung eines Menschen mit psychischer Erkrankung
Beauftragung der medizinischen Gutachterstelle des Kreisgesundheitsamtes amtsärztliche Gutachten zur Bewertung einer gegenwärtigen Gefährdung und/oder einer psychischen Erkrankung zu erstellen
Beratung zu alternativen Hilfen
Anträge auf Unterbringung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG) beim zuständigen Amtsgericht
Umsetzung von Unterbringungsbeschlüssen des zuständigen Amtsgerichtes