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Gegenstandslosigkeitsbescheinigung beantragen

Alternativbezeichnung: Erstellung von Bescheinigungen zur Aufhebung gegenstandsloser Rechte als Grundlage der Löschung im Grundbuch

Grundstücke sind oft mit dinglichen Rechten, wie bspw. Wege-, Leitungs- oder Überfahrtsrechte, belastet. Unter anderem werden diese Eintragungen bei einer Aufteilung von Grundstücken für den unbelasteten Grundstücksteil oftmals gegenstandslos. In solchen Fällen hat die entsprechende Eintragung keine Grundlage mehr. Eine sogenannte Gegenstandslosigkeitsbescheinigung ist notwendig, um ein eingetragenes Recht oder eine eingetragene Belastung in Abteilung II des Grundbuchs löschen zu lassen.

Mit einer Gegenstandslosigkeitsbescheinigung wird durch die untere Vermessungsbehörde bescheinigt, dass eine damalige Festlegung, wie bspw. Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte, heute nicht mehr ausführbar ist. Eine Gegenstandslosigkeitsbescheinigung muss beim zuständigen Grundbuchamt vorgelegt werden. Sie dient der Begründung des Antrags auf Löschung eines grundstücksbezogenen Rechts bzw. Belastung beim Grundbuchamt. Auf dieser Grundlage entscheidet das Grundbuchamt über die Löschung der Belastung.

  • eine im Grundbuch vorhandene Eintragung hat keine Grundlage mehr
  • Antragsberechtigung
    • Eigentümer/in
    • Erwerber/in
    • anderweitig berechtigte Person (z.B. Notar/in)

  • formloser Antrag auf Ausstellung einer Gegenstandslosigkeitsbescheinigung (Online oder schriftlich per Post)
  • Angaben zum Grundstück: Lage (Flurstücksnummer, Adresse)
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Angaben zur entsprechenden Grundbucheintragung
  • weitere Unterlagen wie bspw. Servitutenbuch-Auszug (Beantragung über das Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim), Bewilligungsurkunde, Verträge, etc.

Gebühren fallen nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis an. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom jeweiligen Arbeitsaufwand.

  • Gebührenverordnung MLR (GebVO MLR)
  • Vermessungsgesetz Baden-Württemberg (VermG BW)
  • Grundbuchordnung (GBO)