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Liegenschaftskataster und Vermessungen

Liegenschaftskataster

In den Gemarkungen aller Städte und Gemeinden des Landkreises - außer der Stadt Reutlingen - ist das Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung als untere Vermessungsbehörde für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig. Katastervermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen und zur Übernahme ins Grundbuch dem zuständigen Grundbuchamt mitgeteilt.

Das Liegenschaftskataster beim Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung umfasst einen Datenbestand für über 208 000 Flurstücke, die sich auf 85 Gemarkungen verteilen. Die Basisinformationen des Liegenschaftskatasters können bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen (Datenschutz) beim Amt eingesehen und bezogen werden. Die Unterlagen und Daten werden je nach Bedarf analog (Kopien, Ausdrucke von Dateien) oder digital als Dateien auf Datenträgern abgegeben. Sie können auch per Internet bestellt und übermittelt werden.

Was ist ein Liegenschaftskataster?

Das Liegenschaftskataster ist der einzige flächendeckende Nachweis aller Flurstücke. Es weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Katastervermessungen landesweit nach.
Als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung ist es Basis für die Grundbuchführung. Es trägt entscheidend zur Sicherung des Grundeigentums bei und dient dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme.

Im Liegenschaftskataster werden Basisinformationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, öffentlich-rechtliche Festlegungen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt. Das Liegenschaftskataster besteht aus ALKIS (Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem) und den Liegenschaftskatasterakten.
Es kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn alle Veränderungen an den eingetragenen Liegenschaften erfasst und übernommen werden. Es gewährleistet mit seinen Nachweisen und technischen Möglichkeiten ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Trotz enger Parzellierung und hoher Bodenwerte sind Grenzstreitigkeiten daher selten.

Vermessungen

Der Landkreis Reutlingen besteht aus 26 Gemeinden mit insgesamt 85 einzelnen Gemarkungen und ihren Flurstücken.
Der Fachbereich Vermessung ist zuständig für die Verwaltung der digitalen Daten dieser Flurstücke im Liegenschaftskataster, ein flächendeckendes Verzeichnis aller Flurstücke im Landkreis.

Der Datenbestand umfasst Daten zu Grenzverläufen, Flächen, Nutzung, aber auch zum Gebäudebestand und muss durch veränderte Planungen, Flurstücksteilungen oder Baumaßnahmen stetig im Liegenschaftskataster fortgeführt werden.
Auf Grundlage dieser Daten stellt der Fachbereich fehlende oder fehlerhafte Grenzzeichen fest, führt Katastervermessungen und Gebäudeaufnahmen sowie Straßen- und Ingenieurvermessungen durch, fertigt für Sie amtliche Auszüge und übermittelt auch gewünschte Geobasisinformationen.

Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Dazu gehören insbesondere die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen, Flurstücksverschmelzungen, Gebäudeaufnahmen und die Aufnahme von tatsächlichen Nutzungen.

Sofern keine Flurstücke des Landkreises betroffen sind, werden diese Vermessungen von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt.

Durch Neubau oder Ausbau neu entstandene Grenzverläufe sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Solche Vermessungen von Straßen, Gewässern und sonstigen langgestreckten Anlagen werden vom Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung durchgeführt.

Bodenordnungsverfahren wie Baulandumlegungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) können ebenfalls vom Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung begleitet und bearbeitet werden.

Grenzfeststellungen (nach § 5 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes von Baden-Württemberg) sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster. Grenzfeststellungen können notwendig werden, wenn Grenzzeichen fehlen und dadurch der genaue Grenzverlauf in der Örtlichkeit unklar ist. Dank der Informationen und Daten des Liegenschaftskatasters ist es jederzeit möglich, vorhandene Grenzzeichen auf ihre Lagerichtigkeit zu überprüfen und fehlende Grenzpunkte mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber den Angrenzern abzumarken.

Die Zweckbestimmung des Liegenschaftskatasters erfordert es, die Gebäude als wesentliche Bestandteile der Grundstücke im Einzelnen und ausführlich im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, seit im Grundbuch entsprechende Angaben über Gebäude nicht mehr geführt werden. Das Liegenschaftskataster ist das einzige öffentlich-rechtliche Register, das landesweit Gebäude nachweist.

Die genaue Einmessung von Gebäuden nach deren Fertigstellung dient der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und damit der Rechtssicherheit und Verkehrsfähigkeit der Grundstücke.

Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind daher verpflichtet, der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen wurde. Auch ältere Gebäude, die bisher noch nicht aufgemessen wurden, unterliegen weiterhin dieser Meldepflicht.

Vermessungen, die zur Planung oder laufenden Bauüberwachung durchgeführt werden, können die Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster nicht ersetzen.

Das Kreisamt für Landentwicklung und Vermessung misst die Gebäude auf Antrag der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten ein. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Einmessung von Amts wegen. Die Aufnahme erfolgt möglichst zeitnah nach der Errichtung des Gebäudes. Es ist in Einzelfällen allerdings nicht auszuschließen, dass die Aufnahme in einem zeitlichen Abstand zur Errichtung vorgenommen wird. Das Messergebnis wird vor Ort urkundlich protokolliert. Ändert sich durch die Gebäudeaufnahme die tatsächliche Nutzung oder die Lagebezeichnung des Flurstücks, so wird ein Fortführungsnachweis erstellt, der Grundlage für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und gegebenenfalls des Grundbuchs ist. Die Gebühren für Gebäude auf demselben Flurstück bemessen sich nach Anzahl der aufgenommenen Gebäude und nach der Summe der Baukosten.