vom 10.12.1980 mit Änderungen vom 05.07.2000 und 04.10.2006
Der Landkreis Reutlingen gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan in den Einzelplänen 2, 3, 4 und 5 bereitgestellten Mittel und soweit keine Einzelrichtlinien bestehen seine freiwilli-gen Zuwendungen für Aufgaben in den Bereichen Schule, Kultur, Soziales und Sport nach Maßgabe dieser Richtlinien. Die Zuwendung ist eine Freiwilligkeitsleistung des Landkrei-ses; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
3.1
Die Zuwendung kann als
3.2
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Interesse des Landkreises und dem nach Abzug der Beiträge Dritter sowie einer angemessenen Eigenleistung verbleibenden ungedeckten Aufwand.
4.1
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Landratsamt Reutlingen, Postfach 21 43, 72711 Reutlingen, zu stellen.
4.2
Der Antrag ist jeweils für das kommende Haushaltsjahr grundsätzlich bis spätestens 01.07. zu stellen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Fällen und vorbehaltlich der finanziellen Möglichkeiten noch berücksichtigt werden.
4.3
Dem Antrag sind beizufügen:
4.4
Das Landratsamt erteilt einen Bewilligungsbescheid oder schließt einen Zuwendungsvertrag, der nach Lage des Einzelfalles Bedingungen und Auflagen enthalten kann.
4.5
Über die zweckentsprechende Verwendung ist dem Landratsamt bis spätestens 01.07. des auf die Zuschussgewährung folgenden Jahres ein Verwendungsnachweis nach standardisiertem Muster vorzulegen.
Abweichend davon werden Verwendungsnachweise, die ein Zuschussempfänger in vom Land vorgeschriebener standardisierter Form abzugeben hat, anerkannt. Bei Fördersummen bis 2.500 Euro kann der Verwendungsnachweis in anderer Form erbracht werden. Dies gilt auch bei Projektförderungen.
Dem Landratsamt steht ein Prüfungsrecht der entsprechenden Unterlagen zu.
Der Landkreis kann die Bewilligung widerrufen und die Zuwendung teilweise oder ganz zurückfordern, wenn
Der Antragstermin nach 4.2 gilt erstmals für Anträge, mit denen Zuwendungen für das Jahr 1982 beantragt werden.
Diese Richtlinien treten zum 01. Januar 1981 in Kraft.
Änderungen:
Ziffer 4.5 in der geänderten Fassung vom 05.07.2000
Ziffer 4.4 in der geänderten Fassung vom 04.10.2006