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Allgemeine Richtlinien des Landkreises Reutlingen über die Gewährung seiner freiwilligen Zuwendungen

vom 10.12.1980 mit Änderungen vom 05.07.2000 und 04.10.2006

1. Allgemeines


Der Landkreis Reutlingen gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan in den Einzelplänen 2, 3, 4 und 5 bereitgestellten Mittel und soweit keine Einzelrichtlinien bestehen seine freiwilli-gen Zuwendungen für Aufgaben in den Bereichen Schule, Kultur, Soziales und Sport nach Maßgabe dieser Richtlinien. Die Zuwendung ist eine Freiwilligkeitsleistung des Landkrei-ses; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.


2. Förderungsvoraussetzungen

  • 2.1 Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Landkreis an der Erfüllung der Aufgabe ein Interesse hat und diese Aufgabe ohne den Zuschuss des Landkreises nicht oder nicht im notwendigen Umfange durchgeführt werden könnte.
  • 2.2 Das Angebot des Antragstellers muss sich auf das Gebiet des Landkreises Reutlingen beziehen und jedermann zugänglich sein. Es darf nicht von einer Konfessions-, Partei- oder Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden.
  • 2.3 Der Antragsteller ist verpflichtet, sämtliche Fördermöglichkeiten Dritter auszuschöpfen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert erscheint.
  • 2.4 Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn der Antragsteller eine kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleistet.
  • 2.5 Der Antragsteller darf seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als ver-gleichbare Bedienstete des Landkreises.
  • 2.6 Unbeschadet des Termins für die Antragstellung nach Nr. 4.2 ist der Antrag vor allem bei Einzelmaßnahmen rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens zu stellen, damit etwaige Bedingungen und Auflagen des Landkreises noch berücksichtigt werden können.

3. Art und Höhe der Förderung


3.1
Die Zuwendung kann als

  • 3.11 Projektförderung (Zuschuss zur Deckung von Ausgaben für Einzelmaßnahmen)

    oder als
  • 3.12 Zuschuss zu laufenden Aufwendungen gewährt werden.

3.2
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Interesse des Landkreises und dem nach Abzug der Beiträge Dritter sowie einer angemessenen Eigenleistung verbleibenden ungedeckten Aufwand.


4. Verfahren


4.1
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Landratsamt Reutlingen, Postfach 21 43, 72711 Reutlingen, zu stellen.

4.2
Der Antrag ist jeweils für das kommende Haushaltsjahr grundsätzlich bis spätestens 01.07. zu stellen. Später eingehende Anträge können nur in begründeten Fällen und vorbehaltlich der finanziellen Möglichkeiten noch berücksichtigt werden.

4.3
Dem Antrag sind beizufügen:

  • Begründung des Antrags mit Beschreibung der Aufgabe, im Fall Nr. 3.12 Darlegung der Ziele und der Konzeption des Antragstellers; Finanzierungsplan ggf. mit Personalübersicht. Das Landratsamt kann weitere Unterlagen anfordern.

4.4
Das Landratsamt erteilt einen Bewilligungsbescheid oder schließt einen Zuwendungsvertrag, der nach Lage des Einzelfalles Bedingungen und Auflagen enthalten kann.

4.5
Über die zweckentsprechende Verwendung ist dem Landratsamt bis spätestens 01.07. des auf die Zuschussgewährung folgenden Jahres ein Verwendungsnachweis nach standardisiertem Muster vorzulegen.

Abweichend davon werden Verwendungsnachweise, die ein Zuschussempfänger in vom Land vorgeschriebener standardisierter Form abzugeben hat, anerkannt. Bei Fördersummen bis 2.500 Euro kann der Verwendungsnachweis in anderer Form erbracht werden. Dies gilt auch bei Projektförderungen.

Dem Landratsamt steht ein Prüfungsrecht der entsprechenden Unterlagen zu.

5. Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung


Der Landkreis kann die Bewilligung widerrufen und die Zuwendung teilweise oder ganz zurückfordern, wenn

  • 5.1 der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat,
  • 5.2 die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen wird,
  • 5.3 die Maßnahme überfinanziert ist.

6. Übergangsbestimmungen


Der Antragstermin nach 4.2 gilt erstmals für Anträge, mit denen Zuwendungen für das Jahr 1982 beantragt werden.


7. Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten zum 01. Januar 1981 in Kraft.


Änderungen:
Ziffer 4.5 in der geänderten Fassung vom 05.07.2000
Ziffer 4.4 in der geänderten Fassung vom 04.10.2006