Die Ambulanten Hilfen zur Erziehung sind vom Gesetzgeber gedacht als sozialpädagogische Unterstützung für Familien, Kinder und Jugendliche, die in problematischen Lebenslagen und/ oder Krisenzeiten Hilfe benötigen. Das übergeordnete Ziel ist immer die Realisierung des Rechts auf Förderung der Entwicklung des Jungen Mensch und die Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 SGB VIII).
Das Jugendamt des Landkreises Reutlingen bietet in eigener Aufgabenwahrnehmung folgende ambulante Hilfen an:
- Erziehungsbeistandschaft (gem. § 30 SGB VIII)
Die Erziehungsbeistandschaft realisiert eine individuelle, bedarfsorientierte Hilfe für Junge Menschen ab 12 Jahren. Die Begleitung zielt in der Regel auf eine mittel- bis längerfristige Unterstützung durch eine feste Ansprechperson ab. Sie setzt auf die Stärkung vorhandener Ressourcen, soll die altersgerechte Verselbstständigung fördern und bezieht das soziale Umfeld des Jungen Menschen mit ein.
Die Entscheidung für eine Hilfe als Erziehungsbeistandschaft ist das Ergebnis eines vorangegangenen Beratungsprozesses und einer Anamnese / Diagnostik des zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD). Der ASD prüft in jedem Fall, welche Hilfeform notwendig und geeignet ist (vgl. § 27 SGB VIII) und ist zuständig für die Zielformulierung und somit die Ausrichtung sowie Fallsteuerung der Hilfe (vgl. § 36 SGB VIII). - Neu: Schulabsentismus-Projekt für Kinder im Alter von 12-14 Jahren
Schulabsentismus kann unterschiedliche Ursachen haben. Das Team der Ambulanten Hilfen berät und unterstützt sowohl die Eltern, als auch die Kinder, mit dem Ziel einen regelmäßigen Schulbesuch zu realisieren.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Staatlichen Schulamtes Tübingen.