Übersetzung mit Google Translate wählen

Soziale Dienste

Die Aufgabe des Sozialen Dienstes ist die Beratung und Unterstützung für Familien, Eltern und junge Menschen in Fragen der Erziehung, bei Trennung und Scheidung, bei Kindeswohlgefährdung sowie bei der Vermittlung von Hilfen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).

Der Soziale Dienst setzt sich zusammen aus der Erstberatung für Neufälle und allgemeine Beratungen sowie dem Kinderschutz und den vier regionalisierten Teams für den Bereich Hilfen zur Erziehung (laufende Hilfen).

Aufgaben und Dienstleistungen

Hilfen im Sozialraum heißt, dass nicht nur der junge Mensch und seine Familie gesehen wird, sondern auch das (Wohn)Umfeld und die möglichen Hilfen und Unterstützungsangebote vor Ort.
Ein afrikanisches Sprichwort lautet: „Es braucht ein ganzes Dorf, um ein Kind zu erziehen oder ein Kind stark zu machen."

Allgemeiner Sozialer Dienst Landkreis Reutlingen

Das Jugendamt hat einen gesetzlichen Schutzauftrag für junge Menschen, genauso wie die Eltern diesen für ihre Kinder haben. Hieraus ergibt sich im Einzelfall auch die Überprüfung einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 8a SGB VIII.

Die Befugnisse des Jugendamtes hängen vom konkreten Einzelfall ab und können durchaus von den Erwartungen von Bürgerinnen und Bürgern abweichen. Den Eltern können auch dann Hilfen oder Beratung angeboten werden, wenn in der Situation keine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Hier geht es zur Leistung-  Beratung und Hilfen zur Erziehung

Nach § 35a SGB VIII ist das Jugendamt zuständig für die

  • Beratung und Überprüfung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie für
  • die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

Hier geht es zur Leistung: Beratung und Überprüfung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Hier geht es zur Leistung: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

  • Seit 01.01.2024 haben junge Menschen mit Behinderung sowie deren Angehörige Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch eine Verfahrenslotsin oder einen Verfahrenslotsen (§ 10b SGB VIII)

Hier geht es zur Leistung: Verfahrenslotse, Verfahrenslotsin

Ein Personensorgeberechtigter hat nach § 27 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des, der Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder des, der Jugendlichen geeignet und notwendig ist.

Welche Hilfe geeignet und notwendig ist, wird in einer Bedarfsklärung im Jugendamt mit den Personensorgeberechtigten und den Kindern, Jugendlichen erarbeitet.

Das engere soziale Umfeld wird in diese Bedarfsklärung einbezogen.

Hier geht es zur Leistung: Beratung und Hilfen zur Erziehung

Die Beratung zu Umgangsregelungen und Sorgerechtsfragen orientiert sich an den Bedürfnissen der Kinder. Sie hat zum Ziel, die Eltern trotz des Scheiterns der Paarbeziehung darin zu stärken, gemeinsam ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben als Eltern gerecht zu werden. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die §§ 17 und 18 SGB VIII.

Hier geht es zur Leistung: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung