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Schutz von Kinder und Jugendlichen

Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sind gemäß unserem Grundgesetz die Eltern berechtigt, aber auch verpflichtet.

Es gibt Lebensereignisse und Situationen, in denen die Eltern dieser Aufgabe nicht mehr gewachsen sind oder diese Aufgabe aus anderen Gründen nicht ausreichend wahrnehmen. Dann kann es sein, dass ein Kind, ein,e Jugendliche,r durch seine Eltern bzw. seine Erziehungsberechtigten nicht ausreichend geschützt , im schlimmsten Fall sogar gefährdet ist.

In solchen Fällen hat das Jugendamt die Aufgabe, die Gefährdung mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten und dem betroffenen Kind, dem, der betroffenen Jugendlichen einzuschätzen.

Das Jugendamt ist verpflichtet Hilfen anzubieten, damit die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten die Gefährdung abwenden können.