vom 16.07.1980 mit Änderungen vom 03.11.1982 und 25.02.1987
Zusätzlich zu den allgemeinen Zuschüssen für die in Vereinen und Verbänden im Land-kreis Reutlingen geleistete Jugendarbeit gibt der Landkreis Reutlingen zur Förderung von jugendpflegerischen und -bildenden, parteipolitisch und konfessionell neutralen Aktivitäten in Einzelfällen Zuwendungen zu besonderen Aufwendungen in der Jugendarbeit.
Die Förderung ist eine Freiwilligkeitsleistung des Landkreises im Rahmen der im Haus-haltsplan bereitgestellten Mittel; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
Träger von förderungsfähigen Maßnahmen können sein
3.1
Die Maßnahme muss Jugendlichen bzw. jungen Menschen frei zugänglich sein und darf - außer von Altersvoraussetzungen - nicht von Bedingungen, insbesondere Kon-fessions-, Partei-, Vereins- oder Organisationszugehörigkeit abhängig gemacht werden.
3.2
Zielgruppe muss die Jugend des Landkreises Reutlingen sein.
3.3
Der Veranstalter muss eine angemessene Eigenleistung erbringen und ist verpflich-tet, Förderungsmöglichkeiten Dritter (besonders Mittel des Bundes- und Landesju-gendplanes) auszuschöpfen.
3.4
Gefördert werden können Aktivitäten, die etwa
Als mögliche Veranstaltungsformen wären beispielhaft zu nennen:
Jugendgruppenleiterlehrgänge, Seminare zur Fort- und Weiterbildung, Tagungen, offene Projektgruppen, Begegnungen und dgl.
Nicht gefördert werden:
Die Förderung erfolgt als finanzieller Zuschuss an den Träger der Maßnahme.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Teilnehmerzahl, der Teilnehmerstruktur, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers, den Gesamtkosten und der jugendpflegeri-schen Bedeutung der Maßnahme. Eine vorherige inhaltliche und methodische Abklärung der Aktivitäten mit dem Kreisjugendamt/Kreisjugendpflege ist wünschenswert.
Der Zuschuss kann bis zu 75 % des ungedeckten Aufwands betragen.
Der Zuschuss wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt, die der Antragsteller in Einnahme und Ausgabe zu belegen hat.
Auf den zu erwartenden Zuschussbetrag kann eine Vorauszahlung gewährt werden.
Die Förderung wird nur auf Antrag des Trägers gewährt, der an das Landratsamt - Kreisjugendamt - zu richten ist und über den die Verwaltung entscheidet.
Ihm sind beizufügen:
Weitere Unterlagen können nachgefordert werden.
Der Antrag muss rechtzeitig vor der Veranstaltung gestellt werden.
Der Träger der Maßnahme erhält einen schriftlichen Zuschussbescheid.
Die Vergabegrundsätze treten zum 01.01.1980 in Kraft.
Anträge für Veranstaltungen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Bekanntgabe dieser Grundsätze durchgeführt worden sind, können bis zum 31.10.1980 gestellt werden.
Änderungen:
Ziffer 5 in der geänderten Fassung vom 03.11.1982
Ziffer 4.2 in der geänderten Fassung vom 25.02.1987