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Grundsätze des Landkreises Reutlingen für die Gewährung von Zuwendungen zu besonderen Aufwendungen in der Jugendarbeit

vom 16.07.1980 mit Änderungen vom 03.11.1982 und 25.02.1987

1. Allgemeines

Zusätzlich zu den allgemeinen Zuschüssen für die in Vereinen und Verbänden im Land-kreis Reutlingen geleistete Jugendarbeit gibt der Landkreis Reutlingen zur Förderung von jugendpflegerischen und -bildenden, parteipolitisch und konfessionell neutralen Aktivitäten in Einzelfällen Zuwendungen zu besonderen Aufwendungen in der Jugendarbeit.
Die Förderung ist eine Freiwilligkeitsleistung des Landkreises im Rahmen der im Haus-haltsplan bereitgestellten Mittel; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

2. Träger von förderungsfähigen Maßnahmen

Träger von förderungsfähigen Maßnahmen können sein

  • organisierte Vereinigungen der offenen Jugendarbeit für Jugendliche und junge Menschen bis 25 Jahre (Jugendinitiativen mit Selbstverwaltungsprinzip u. ä.),
  • Vereine und Verbände als Träger der freien Jugendhilfe.

3. Förderungsvoraussetzungen - förderungsfähige Maßnahmen

3.1
Die Maßnahme muss Jugendlichen bzw. jungen Menschen frei zugänglich sein und darf - außer von Altersvoraussetzungen - nicht von Bedingungen, insbesondere Kon-fessions-, Partei-, Vereins- oder Organisationszugehörigkeit abhängig gemacht werden.

3.2
Zielgruppe muss die Jugend des Landkreises Reutlingen sein.

3.3
Der Veranstalter muss eine angemessene Eigenleistung erbringen und ist verpflich-tet, Förderungsmöglichkeiten Dritter (besonders Mittel des Bundes- und Landesju-gendplanes) auszuschöpfen.

3.4
Gefördert werden können Aktivitäten, die etwa

  • darauf ausgerichtet sind, Problembereiche des jungen Menschen aufzugreifen und dabei Lern- und Sozialisationsfelder anbieten,
  • richtungsweisend sind, Modell- oder Experimentiercharakter haben und damit auch Multiplikator für weitere Aktivitäten sein können,
  • generationsübergreifende Probleme aufgreifen,
  • Rand- oder Problemgruppen, wie ausländische, behinderte, sozial- oder dro-gengefährdete Kinder und Jugendliche mit integrativer Zielrichtung erfassen,
  • geeignet sind, Jugendliche zusammenzubringen, sie zu befähigen, ihre Bedürfnisse zu artikulieren und sie für eine Gestaltung ihrer Interessen zu aktivieren.

Als mögliche Veranstaltungsformen wären beispielhaft zu nennen:
Jugendgruppenleiterlehrgänge, Seminare zur Fort- und Weiterbildung, Tagungen, offene Projektgruppen, Begegnungen und dgl.

4. Förderungsausschluss

Nicht gefördert werden:

  • der laufende Aufwand und der Betrieb von Einrichtungen der Jugendarbeit (Jugend-räume, -clubs, -häuser, -zentren) und allgemeine Investitionen (Einrichtungsgegen-stände, Um- und Ausbaumaßnahmen u. ä.),
  • Veranstaltungen öffentlicher Träger von Kirchengemeinden, Religionsgemeinschaf-ten, Schulen und Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,
  • Veranstaltungen der politischen Parteien,
  • allgemeine Ferien- und Jugendfreizeiten (Zeltlager, Schullandheimaufenthalte, Campingaufenthalte (u. ä.),
  • Veranstaltungen, die auf weniger als 10 Teilnehmer ausgerichtet sind, und
  • Veranstaltungen mit kommerzieller Absicht, auch wenn der Erlös gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden soll.

5. Art und Höhe der Förderung, Zuschussgewährung

Die Förderung erfolgt als finanzieller Zuschuss an den Träger der Maßnahme.
Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Teilnehmerzahl, der Teilnehmerstruktur, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers, den Gesamtkosten und der jugendpflegeri-schen Bedeutung der Maßnahme. Eine vorherige inhaltliche und methodische Abklärung der Aktivitäten mit dem Kreisjugendamt/Kreisjugendpflege ist wünschenswert.
Der Zuschuss kann bis zu 75 % des ungedeckten Aufwands betragen.
Der Zuschuss wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt, die der Antragsteller in Einnahme und Ausgabe zu belegen hat.
Auf den zu erwartenden Zuschussbetrag kann eine Vorauszahlung gewährt werden.

6. Verfahren

Die Förderung wird nur auf Antrag des Trägers gewährt, der an das Landratsamt - Kreisjugendamt - zu richten ist und über den die Verwaltung entscheidet.

Ihm sind beizufügen:

  • Beschreibung der Maßnahme (Grund, Programm, Problemstellung, Ziel),
  • Kostenvoranschlag mit Finanzierungsplan und Angabe des erwarteten Zuschusses,
  • bei nicht vereinsmäßig organisierten Gruppen eine persönliche Erklärung desjenigen, der für die Maßnahme die Gesamtverantwortung trägt.

Weitere Unterlagen können nachgefordert werden.

Der Antrag muss rechtzeitig vor der Veranstaltung gestellt werden.

Der Träger der Maßnahme erhält einen schriftlichen Zuschussbescheid.

7. Inkrafttreten

Die Vergabegrundsätze treten zum 01.01.1980 in Kraft.

8. Übergangsregelung 

Anträge für Veranstaltungen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Bekanntgabe dieser Grundsätze durchgeführt worden sind, können bis zum 31.10.1980 gestellt werden.


Änderungen:
Ziffer 5 in der geänderten Fassung vom 03.11.1982
Ziffer 4.2 in der geänderten Fassung vom 25.02.1987