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Kinderbetreuung

Kindertagespflege

Im Landkreis Reutlingen gibt es Angebote der Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der Eltern und in anderen geeigneten Räumen.

Für Kinder, deren Eltern einen Tagesbetreuungsplatz bei einer Kindertagespflegeperson benötigen, kann auf Antrag die laufende Geldleistung sowie die teilweise Übernahme von Beiträgen zur sozialen Absicherung an die Kindertagespflegeperson übernommen werden.

Hier geht es zur Leistung: Laufende Geldleistung bei Kindertagespflege

Der Landkreis kooperiert mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und berät diese hinsichtlich der Umsetzung der Rechtsansprüche zur Förderung in Kindertagespflege.

Tätigkeit als Kindertagespflegeperson

Sie benötigen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder

  • länger als drei Monate gegen Entgelt,
  • außerhalb der Wohnung der Kinder,
  • während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich betreuen möchten.

Im Landkreis Reutlingen ist der Tagesmütter e.V. Reutlingen mit der Qualifizierung, Vermittlung und Beratung von Kindertagespflegepersonen und Eltern beauftragt.

Tagesmütter e.V. Reutlingen

Informationen für Fachkräfte

Die rechtlichen Grundlagen der Kindertagespflege für von 0 bis 14 Jahren sind:

  • das Sozialgesetzbuch VIII §§ 23, 43 und 90 in Verbindung mit den §§ 22 und 24
  • die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege (VwV Kindertagespflege)
  • § 1 Abs. 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG).

Weitere Infomationen - Leistungen

Hier geht es zur Leistung: Info und Beratung für Interessierte zur Kindertagespflege-Erlaubnis zur Kindertagespflege beantragen

Auf Anfrage schicken wir Ihnen gerne unser Kompetenzorientiertes Rahmencurriculum für Fachberatung in der Kindertagespflege zu.

Kindertagesbetreuung in Einrichtungen

In Kindertageseinrichtungen erfolgt die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch VIII mit den Paragraphen 22 bis 26 sowie 45 und 45a.

Die Städte und Gemeinden im Landkreis sind für die Bedarfsplanung und Bereitstellung von Plätzen in der Kindertagesbetreuung zuständig.

Der Landkreis unterstützt die Städte und Gemeinden bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes der Förderung in Kindertageseinrichtungen. Er gewährleistet letztverantwortlich die Erfüllung von Rechtsansprüchen in Kindertageseinrichtungen.

Darüber hinaus unterstützt der Landkreis die qualitative Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen, zum Beispiel durch ein umfängliches Fortbildungsprogramm.

Für Kinder, deren Eltern einen Tagesbetreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung benötigen und die sich nicht in der Lage sehen, den Beitrag zu zahlen, kann auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise übernommen werden.

Hier geht es zur Leistung: Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder gebührenbefreiung beantragen

Erklärfilme zum Kindergarten in verschiedenen Sprachen