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Richtlinien zur Förderung der Schulsozialarbeit im Landkreis Reutlingen

vom 08.12.2003 mit Änderungen vom 11.05.2005, 15.12.2010, 23.07.2012, 11.12.2013, 15.12.2014 und 26.07.2023.

Vorbemerkung

Vielfältige gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und die Pandemie zu SARS-CoV-2 haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass sich Lebensbedingungen von Kindern, Jugendlichen und Familien stark verändert haben und immer noch verändern.

Traditionelle Familienstrukturen sind häufig durch neue Lebensformen abgelöst. Merkmale der neuen Strukturen sind Individualisierung und Pluralisierung. Diese Entwicklung kann Chancen eröffnen, birgt aber auch Risiken. Für viele junge Menschen fehlt der Halt und die Orientierung, die traditionelle Strukturen boten. Vor allem sozial Benachteiligte sind durch die offenen Bedingungen häufig überfordert, dabei spielt auch der gestiegene Einfluss digitaler Medien und die Heraus-forderungen im Umgang damit eine erhebliche Rolle.

Zur Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz benötigen diese Mädchen und Jungen gezielte Unterstützung.

Unter Schulsozialarbeit ist die ganzheitliche, lebensweltbezogene und lebenslagenorientierte Förderung und Hilfe für alle jungen Menschen im Zusammenwirken mit der Schule zu verstehen.

Schulsozialarbeit ist heute ein Qualitätsmerkmal von Schule als interdisziplinär gestaltetem Lern- und Lebensort. Schulsozialarbeit wirkt daran präventions- und sozialraumorientiert mit. Die Fort-schreibung der "Richtlinien zur Förderung der Schulsozialarbeit im Landkreis Reutlingen" setzt den Fokus auf sozialräumliche Kooperationen, offene Angebote und sozialpädagogische Gruppen-arbeit, sowie den Einbezug der Eltern in allen Themenfeldern der Schulsozialarbeit.

1.     Auftrag der Jugendhilfe

Die Jugendhilfe hat den Auftrag, auf problematische Veränderungen in Familien zu reagieren. Dies kann zum einen durch die Hinwirkung auf Strukturverbesserung geschehen und zum anderen durch Unterstützung von Kindern und Jugendlichen als Ausgleich für belastende Sozialisationsbedingungen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII § 1 heißt es:

„Jugendhilfe soll

  • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen,
  • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen."

2.     Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe

Die Gesamtverantwortung für Leistungen nach dem SGB VIII obliegt nach § 79 SGB VIII dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In dieser Verantwortung fördert der Landkreis seit 1990 den Einsatz von Jugendhilfe im Lebensfeld Schule.

3.     Fachliche Grundlagen der Schulsozialarbeit

3.1 Zusammenarbeit Schule und Jugendhilfe

Eine angemessene Reaktion der Erziehungs- und Bildungsinstitutionen auf die gesellschaftlichen Strukturveränderungen bedeutet, Erfahrungs- und Erlebnisräume junger Menschen integrativ und flexibel zu gestalten. Damit wird dem ganzheitlichen Erleben von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen und Ausgrenzungsprozessen beziehungsweise Vereinzelungsprozessen entgegengewirkt.

Schulsozialarbeit an Schulen unterstützt die Sozialisationsinstanzen Elternhaus und Schule durch einen ganzheitlichen, lebensweltbezogenen und lebenslagenorientierten Ansatz der Jugendhilfe.

Die Förderung und Hilfe für Mädchen und Jungen geschieht durch sozialpädagogische Fachkräfte der Jugendhilfe. Die Schulsozialarbeit agiert als Jugendhilfe an der Schule professionell eigen-ständig. Sie kooperiert jedoch eng mit der Schulleitung, den Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und weiteren Personen/Organisationen.

Als aufsuchende Form der Jugendhilfe wirkt Schulsozialarbeit unmittelbar im Lebensfeld der jungen Menschen, das heißt in die Schule, wo Kinder einen großen Teil ihrer Zeit verbringen, wo wesentliche Entscheidungen über ihre Zukunft fallen und Probleme von Kindern und Jugendlichen frühzeitig sichtbar und bearbeitbar werden.

Schulsozialarbeit versteht sich als präventives und niederschwelliges Angebot der Jugendhilfe zur Förderung von sozial und kulturell benachteiligten jungen Menschen im schulpflichtigen Alter.

3.2 Vernetzung und Sozialraumorientierung

Die Schulsozialarbeit agiert im Kontext der sozialraumbezogenen Präventionsstrategien des Landkreises Reutlingen. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes vernetzt sie sich regelmäßig mit den anderen Akteuren im Hilfe- bzw. Unterstützungssystem und trägt so zur Entwicklung passgenauer Hilfen bzw. niedrigschwellige Unterstützungsmöglichkeiten bei.

Durch die Kooperation im Hilfesystem entstehen fallübergreifende Angebote zur Stärkung von Selbsthilfekompetenz und private Hilfenetzen. Erleichterte Zugänge zu Beratungsmöglichkeiten im Sozialraum wirken der Verfestigung von Hilfebedarfen entgegen. Vernetzung der Schulsozialarbeit im Sozialraum gilt als fachlicher Standard für alle Standorte.

3.3 Grundsätze bei der Planung und Umsetzung von Angeboten

Das Kreisjugendamt, als Träger der öffentlichen Jugendhilfeträger, hat nach § 80 SGB VIII die Verantwortung für die Jugendhilfeplanung. Im Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit hat es insbesondere folgende Aufgaben:

  • Bestandserhebung/-bewertung
  • Bedarfsanalyse
  • Bedarfsdeckung
  • Beteiligung der Träger von Schulsozialarbeit der Schulen, sonstiger maßgeblicher Kooperationspartnern und des JHA
  • Die Planungen sind mit sonstigen tangierenden örtlichen und überörtlichen Planungen sicherzustellen
  • Es ist eine Evaluation und Steuerung sicherzustellen

Darüber hinaus werden bei der Schulsozialarbeit die speziellen Leitlinien der Jugendhilfeplanung des Landkreises berücksichtigt. Die 1996 vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen konzipierten Leitlinien schreiben die sozialraumorientierte und regionalisierte Arbeitsweise in der Jugendhilfe fest.

Die darin festgelegten Grundsätze zur Planung und Ausgestaltung von Angeboten sind folgender Art:

  • Inklusiv
  • Gendersensibel
  • Lebensweltbezogen
  • Niederschwellig
  • Partizipativ
  • Präventiv
  • Ressourcenorientiert
  • Wirksam und wirtschaftlich

4.     Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Förderung von Schulsozialarbeit stellt § 13 a SGB VIII dar:

Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landes-recht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.

Schulsozialarbeit versteht sich als Jugendhilfe an der Schule, die ihre professionelle Fachlichkeit im Sinne des § 1 SGB VIII miteinbringt.

5.     Förderkriterien des Landkreises

5.1 Stellenbemessung Schulsozialarbeit

Der Landkreis fördert pro Schule/Schulverbund pro 350 Schüler/-innen 1,0 VZÄ (vgl. Standards von Schulsozialarbeit der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Baden-Württemberg, AK Schulsozialarbeit vom 30.11.2016) (Die Stellenanteile werden auf Zehntelstellen herunter-gebrochen). Jede Schule/jeder Schulverbund hat Anspruch auf eine Mindestförderung von 0,5 VZÄ. Die Belastungskriterien wie z. B. VK-Klassen, Ganztag, Schüler/-innen mit Inklusions-bedarf, verbundene Schulen, mehrere Standorte können zusätzlich berücksichtigt werden.
Der konkrete Umfang der Schulsozialarbeit wird standortbezogen jeweils zwischen dem Schul-träger und dem Kreisjugendamt verhandelt. Dabei werden die Besonderheiten des Schulstandorts ebenso berücksichtigt, wie der Schultyp und die Größe der Schule sowie die weiteren im Sozial-raum vorhandenen Jugendhilfeangebote.

Die Stellenberechnung der Schulsozialarbeit gründet auf der Berechnung des Jahres 2021.

Die Stellenanpassung kann jeweils zum Schuljahreswechsel geplant und umgesetzt werden. Die Absicht bzgl. Stellenerhöhungen bzw. -kürzungen ab dem folgenden Schuljahr ist zukünftig bis zum 31.12. des dem Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres beim Schulträger bzw. beim Kreisjugendamt in einfacher Form zu beantragen. Die Fristen für die Verwendungsnachweise und Sachberichte bleiben unverändert.

Die Verhandlungen darüber sind dann bis spätestens zum 30.04. des Jahres, in dem die Anpassung erfolgen soll, abzuschließen. Der Träger der Schulsozialarbeit sowie das Staatliche Schulamt sind im Vorfeld der Verhandlungen anzuhören.

Eine Poolstelle kann von allen Schulen, zur Entgegnung flexibler Bedarfe, genutzt werden.

5.2 Sozialpädagogisches Konzept

Es ist ein Konzept erforderlich, welches ausweist, wie die Angebote der Schulsozialarbeit als innovatives Element das Schulleben mitgestalten sollen.

Zentrale Arbeitsfelder der Schulsozialarbeit sind:

  • Einzelhilfe und Beratung
  • Sozialpädagogische Gruppenarbeit
  • Offener Bereich mit sozialpädagogischen Angeboten
  • Elternarbeit
  • Schulorientierte Gemeinwesenarbeit
  • Kooperationen

Das Konzept soll regelmäßig fortgeschrieben und auf sich wandelnde Bedarfe angepasst werden.

Dem pädagogischen Konzept entsprechend erfolgt eine fachlich-thematische Schwerpunkt-setzung, an der sich die Jahres- bzw. Maßnahmenplanung orientiert.

5.3 Kooperationsvereinbarung

Fördervoraussetzung ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen

  • dem Jugendamt des Landkreises Reutlingen
  • dem Träger der Schulsozialarbeit
  • der Schule
  • Schulträger

In dieser sind festzulegen:

  • Gegenstand der Kooperationsvereinbarung
  • Inhalt der Kooperationsvereinbarung
  • Leistungen des Trägers von Schulsozialarbeit
  • Leistungen der Schule
  • Leistungen des Schulträgers
  • Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
  • Leistungen der Begleitgruppe des Trägers der Schulsozialarbeit
  • Mitarbeit in überregionalen Gremien
  • Beginn und Ende der Vereinbarung
  • Zielorientierte Auftragsklärung

Eine Mustervereinbarung wird vom Landkreis zur Verfügung gestellt (Anlage - nicht beigefügt).

Die Anlage wird von der Verwaltung des Kreisjugendamtes nach Bedarf angepasst.

5.4 Schularten

Schulsozialarbeit kann grundsätzlich an allen Schularten im Landkreis Reutlingen gefördert werden.

5.5 Fachkräftegebot

Gefördert werden Maßnahmen, die durch folgende Fachkräfte (vgl. § 72 SGB VIII) umgesetzt werden:

Personen mit einem Hochschulabschluss (Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss; hierzu zählen auch Studienabschlüsse einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Dualen Hochschule) in Sozialarbeit, Sozialpädagogik bzw. vergleichbaren Studiengängen im Bereich des Sozialwesens.

Für eine bereits vor 2013 seit mehr als einem Jahr im Tätigkeitsfeld ,Jugendsozialarbeit an Schulen‘ beschäftigte Fachkraft gilt der Nachweis der Qualifikation als erbracht.

Ausnahmen können gemäß § 72 SGB VIII erfolgen, wenn Personen „aufgrund besonderer Erfahrung in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen." Die Personen sind entsprechend der Tätigkeit zu qualifizieren.

Die vom KVJS erteilten Ausnahmegenehmigungen werden anerkannt.

5.6 Maßnahmenträger

Als Träger von Schulsozialarbeit werden gefördert:

  • Kommunen
  • In der Regel nur anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII, insbesondere schulbezogene Träger- und Elternfördervereine

6.     Ergänzung der Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit kann insbesondere durch folgende Angebote der Jugendhilfe und/oder

der Schule ergänzt werden:

  • Angebote der außerschulischen Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII
  • Angebote der verbandlichen Jugendarbeit nach § 12 SGB VIII
  • Sonstige Angebote der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII
  • Angebote der Tagesbetreuung nach § 24 SGB VIII
  • Einzelfallhilfe nach § 27 ff. SGB VIII
  • Betreuungsangebote im Schulbereich

Die Finanzierung erfolgt gesondert.

7.     Förderung und Berechnung

7.1 Grundlagen der Förderung

Der Landkreis fördert die Schulsozialarbeit nach Maßgabe dieser Richtlinien anteilig auf der Rechtsgrundlage des § 74 SGB VIII in Höhe der bereitgestellten Haushaltsmittel.

Der Antragsteller darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Bedienstete des Landkreises.

Als Personalkosten werden die Aufwendungen einer den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrags Öffentlicher Dienst (TVöD), Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst: S12, als angemessen angesehen.

Sämtliche Fördermöglichkeiten Dritter sind auszuschöpfen, insbesondere die Landesförderung Baden-Württemberg nach den Grundsätzen zur Förderung der Jugendsozialarbeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg in ihrer jeweils geltenden Fassung.

7.2 Umfang der Förderung

Als Personalkostenzuschuss des Landkreises ohne Personalnebenkosten wird im Jahr 2024 ein Festbetrag in Höhe von 21.328,00 EUR pro Vollzeitstelle gewährt, bei Teilzeitkräften entsprechend reduziert.

Der Zuschuss wird in den Folgejahren - vorbehaltlich der Bereitstellung der Mittel im Kreishaushalt - jeweils um 2 % dynamisiert.

Der Zuschuss wird nicht gewährt

  • für jeden Monat, in dem die geförderte Stelle nicht zu mindestens 50 % der Arbeitstage besetzt ist,
  • für Zeiten, in denen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Krankenkassen geleistet werden (falls die geförderte Stelle nicht temporär anderweitig besetzt ist),
  • für Fachkräfte, die Elternzeit nach § 15 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit in Anspruch nehmen, und die Personalstelle deshalb unbesetzt ist.

Die Fördermittel werden jeweils für eine Dauer von zwei Jahren gewährt.

7.3 Maximal geförderte Stellenanteile

Der Landkreis fördert pro Schule/Schulverbund pro 350 Schüler/-innen 1,0 VZÄ (Die Stellenanteile werden auf Zehntelstellen heruntergebrochen). Jede Schule/jeder Schulverbund hat Anspruch auf eine Mindestförderung von 0,5 VZÄ. Die Belastungskriterien wie z. B. VK-Klassen, Ganztag, Schüler/-innen mit Inklusionsbedarf, verbundene Schulen, mehrere Standorte können zusätzlich berücksichtigt werden.

Die Fachkraft der Schulsozialarbeit kann an bis zu zwei Schulen eingesetzt werden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Dies ist zwischen den Partnern der Kooperationsvereinbarung in dieser abzustimmen.

Der Bestandsschutz gilt für den Einsatz einer Fachkraft an drei Schulen, sofern diese bereits vor dem 01. August 2020 an drei Schulen eingesetzt wurde (siehe die Grundsätze des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen in ihrer aktuell geltenden Fassung, Punkt 4.1).

8.     Verfahren

8.1 Antragsvoraussetzungen

Die Kofinanzierung muss sichergestellt sein. Der Träger muss die Voraussetzungen gemäß Punkt 5.6 spätestens nach zwei Jahren Tätigkeit erfüllen.

8.2 Antrag

Ein Zuschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der beim Landkreis zu stellen ist. Sachbearbeitende Dienststelle ist das Kreisjugendamt. Antragsfrist ist der 30.06. eines Kalenderjahres für das darauffolgende Haushaltsjahr.

Bei einem Erstantrag sind beizufügen:

  1. Beschreibung des Trägers (Personal- und Organisationsstruktur, Rechtsform, Zielsetzung durch Satzung usw.)
  2. Konzeptüberlegungen zur Schulsozialarbeit
  3. Erklärung zur Bereitschaft eine Kooperationsvereinbarung und eine Vereinbarung zum Kinderschutz abzuschließen
  4. Finanzierungsplan unter Verwendung der Formulare des Landkreises
  5. Nachweis über die Sicherstellung der Kofinanzierung
  6.  Zusage, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach zwei Jahren vorzulegen (vgl. 5.6), sofern nicht die Kommune Träger von Schulsozialarbeit ist.

Bei einer Förderung und bei Veränderungen sind einzureichen:

  • Nachweis über die berufliche Qualifikation und eine Erklärung über die Eingruppierung der angestellten Fachkraft
  • Konzept der Schulsozialarbeit nach Aufforderung des Landkreises
  • Kooperationsvereinbarung und Vereinbarung zum Kinderschutz
  • nach zwei Jahren Nachweis über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, sofern nicht die Kommune Träger der Schulsozialarbeit ist.

Die fortlaufende Förderung muss alle zwei Jahre für jeweils zwei Haushaltsjahre beantragt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Finanzplan für das beantragte Haushaltsjahr
  • Nachweis über die Sicherstellung der Kofinanzierung

8.3 Zuschussbewilligung

Für die förderfähigen Stellen bewilligt der Landkreis die Fördermittel. Der Zuschussbescheid kann Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, Bedingungen und Auflagen enthalten. Hierzu gehören u.a. die Vorlage des Konzepts der Kooperationsvereinbarung und der Vereinbarung zum Kinderschutz.

Die Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Der Zuschuss wird in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, jeweils zum 31.03. und 30.09. eines Jahres.

8.4 Verwendungsnachweis

Als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses ist dem Landkreis jährlich ein Verwendungsnachweis über die Personalkosten bis spätestens 30.06. des auf die Zuschussgewährung folgenden Jahres vorzulegen.

Dem Landkreis steht ein Prüfungsrecht der entsprechenden Unterlagen zu.

Die Bewilligung kann widerrufen und der Zuschuss teilweise oder ganz zurückgefordert werden, wenn der Antragsteller den Zuschuss zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat oder die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen wird. Ebenso, wenn die Maßnahme überfinanziert ist.

8.5 Sachlicher Bericht an das Jugendamt

Es ist jährlich ein sachlicher Bericht vorzulegen, der die Arbeit beschreibt. Eine Gliederung für den sachlichen Kurzbericht wird vom Jugendamt vorgegeben. Der Bericht über das Berichtsjahr ist im Folgejahr jeweils bis 30.06. abzugeben.

9.     Die Änderungen der Richtlinien treten zum 01.09.2023 in Kraft.