Richtlinien vom 21.03.2011 mit Änderungen vom 10.12.2012
1. Zweck der Richtlinien
Die Richtlinie regelt die Anspruchsvoraussetzungen und den Umfang der Förderung von Freizeitmaßnahmen für Kinder auf der Grundlage von § 74 SGB VIII in Verbindung mit § 11 SGB VIII. Damit verfolgt der Landkreis Chancengerechtigkeit und die Integration von sozial benachteiligten Kindern.
2. Träger von förderfähigen Maßnahmen
Träger von Maßnahmen müssen
- die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen,
- die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung bieten,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- eine angemessene Eigenleistung erbringen,
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Nicht gefördert werden gewerbliche Anbieter.
3. Allgemeine Voraussetzungen
- Kreiszuschüsse können nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wer-den.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Kreiszuschusses wird durch die Richtlinien nicht begründet.
- Eine Förderung ist nur möglich, wenn der Träger die Gewähr für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse bietet.
- Der Zuschussempfänger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit vorrangig zur Finan-zierung beizutragen und muss eine angemessene Eigenleistung erbringen. Fördermittel Dritter sind ebenfalls vorrangig auszuschöpfen.
- Der Zuschussempfänger muss die konkrete Verwendung der Mittel nachweisen.
- Die Freizeitmaßnahme muss für alle Kinder frei zugänglich sein.
- Zuschüsse werden nur für Teilnehmer/-innen aus dem Landkreis Reutlingen gewährt.
4. Förderfähige Aktivitäten
- Es werden ganze Tage für Kinder im Alter von 5 bis unter 15 Jahren mit einem Betrag
von 6,00 EUR gefördert, wenn das Angebot mindestens 6 Stunden umfasst, über den Mittag
stattfindet und die Eltern der Kinder in der Einkommensstufe I und II der nachfolgenden
Tabelle liegen.
Es werden ganze Tage für Kinder im Alter von 5 bis unter 15 Jahren mit einem Betrag von
bis zu 1,00 EUR gefördert, wenn das Angebot mindestens 6 Stunden umfasst, über den
Mittag stattfindet und die Eltern der Kinder in der Einkommensstufe III aufwärts der nachfolgenden
Tabelle liegen. - Es werden halbe Tage für Kinder im Alter von 5 bis unter 15 Jahren mit einem Betrag von
3,00 EUR gefördert, wenn das Angebot mindestens 3 Stunden umfasst und die Eltern der
Kinder in der Einkommensstufe I und II der nachfolgenden Tabelle liegen.
Es werden halbe Tage für Kinder im Alter von 5 bis unter 15 Jahren mit einem Betrag von
0,50 EUR gefördert, wenn das Angebot mindestens 3 Stunden umfasst und die Eltern der
Kinder in der Einkommensstufe III aufwärts der nachfolgenden Tabelle liegen.
6. Einkommenstabelle und Beitragsgestaltung
Die Träger sind verpflichtet, den Beitrag der Eltern progressiv zu staffeln und dabei die folgende
Tabelle zugrunde zu legen. Die Eltern ordnen sich der Tabelle selbst zu.
- Stufe I : Jahresbruttoeinkommen unter 20.000,00 Euro
- Stufe II : 20.000,00 Euro bis unter 25.000,00 Euro
- Stufe III : 25.000,00 Euro bis unter 35.000,00 Euro
- Stuve IV : 35.000,00 Euro bis unter 45.000,00 Euro
- Stufe V : 45.000,00 Euro bis unter 55.000,00 Euro
- 55.000,00 Euro und mehr
Es wird empfohlen, bei der Beitragsgestaltung auch die Anzahl der Kinder, die aus einer
Familie kommen, zu berücksichtigen.
Die Überprüfung der Einkommenstabelle erfolgt in einem dreijährigen Rhythmus.
7. Antragstellung, Mittelanzahlung
- Der Antrag ist einen Monat vor Veranstaltungsbeginn unter Verwendung des Vordrucks des Landkreises zu stellen. Hierfür werden Planzahlen eingereicht, auf deren Grundlage eine Förderzusage dem Grunde nach erfolgt.
- Einen Monat nach Ablauf der Maßnahme wird eine Liste mit den Kindern, für die eine Förderung gewährt wird, eingereicht, auf deren Grundlage die gesamte Fördersumme ermittelt und ausbezahlt wird. In der Liste ist zu kennzeichnen, welche Kinder aus Fami-lien mit der Einkommensstufe I und II stammen.
Die Fördermittel werden ausbezahlt, wenn die Verwendung der Mittel auf dem Vordruck des Landkreises nachgewiesen ist.
8. Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung
Der Landkreis kann die Bewilligung widerrufen und die Zuwendung teilweise oder ganz zurückfordern, wenn
- der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffen-de Angaben erlangt hat,
- die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen wird,
- die Maßnahme überfinanziert ist.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 01.01.2013 in Kraft.