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Neufeststellung einer Behinderung beantragen

Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht

Die Kreisverwaltung ist für das Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht zuständig. Nach dem Sozialgesetzbuch IX werden auf Antrag Behinderungen, der dadurch bedingte Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.
Bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft – GdB mindestens 50 –
wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.

(Schwer-)Behinderte erhalten vom Landkreis keine unmittelbaren Leistungen. Aufgrund der Feststellung von Merkzeichen können aber Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kündigungsschutz und Zusatzurlaub für Berufstätige, Gebühren- und Steuerermäßigungen, Parkerleichterungen.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Neufeststellung einer Behinderung beantragen"

Ergänzende Information zum Online Prozess

keine Eigenschaft zutreffend

Ihre bereits festgestellte Behinderung hat sich verschlimmert oder zu Ihrer bereits bestehenden Behinderung ist ein neues Leiden hinzugekommen.

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, zum Beispiel:
    • Facharztbriefe
    • Krankenhausberichte
    • Kurschlussgutachten
    • Röntgenbefunde

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus.

Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie hier. Dort stehen auch eine Ausfüllhilfe und ein Merkblatt zum Download bereit.

Hinweis: Der Antrag sollte möglichst vollständig und gut leserlich ausgefüllt werden. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich. Sofern besondere Umstände (z.B. Kündigung) nach der Antragstellung eintreten, sollten Sie dies unverzüglich dem Landratsamt mitteilen.

Das Landratsamt erteilt einen Bescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

keine

keine

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.

keine

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise

keine

16.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg