Neufeststellung einer Behinderung beantragen
Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht
Die Kreisverwaltung ist für das Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht zuständig. Nach dem Sozialgesetzbuch IX werden auf Antrag Behinderungen, der dadurch bedingte Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.
Bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft – GdB mindestens 50 –
wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt.
(Schwer-)Behinderte erhalten vom Landkreis keine unmittelbaren Leistungen. Aufgrund der Feststellung von Merkzeichen können aber Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kündigungsschutz und Zusatzurlaub für Berufstätige, Gebühren- und Steuerermäßigungen, Parkerleichterungen.
Vorab informieren: Zu den Informationen für "Neufeststellung einer Behinderung beantragen"