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Imkerinnen und Imker als Lebensmittelunternehmende

Auch Imkerinnen und Imker, die Honig nicht ausschließlich für den Eigenbedarf verwenden, sind Lebensmittelunternehmende im Sinne des Lebensmittelrechts und unterliegen einer regelmäßigen, risikobasierten Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde. Grundsätzlich ist ab zehn Bienenvölkern davon auszugehen, dass der Eigenbedarf überschritten und Honig an andere Endverbraucherinnen und -verbraucher abgegeben wird. Die Überwachung findet in aller Regel durch unangekündigte Kontrollen statt.

Imkerinnen und Imker als Lebensmittelunternehmende müssen auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden, Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür sorgen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind.

In den meisten Fällen geben Imkerinnen und Imker Honig in kleinen Mengen direkt an Endverbrauchende oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte ab. Hier ist neben der VO 178/2002 und der VO 852/2004 auch die Lebensmittelhygieneverordnung zu beachten.

Insbesondere folgende Anforderungen werden an die Herstellung und Verarbeitung von Honig im Rahmen des oben beschriebenen Tätigkeitsumfangs gestellt:

  • hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerbedingungen
  • Vermeidung von Kontaminationen des Honigs (zum Beispiel durch Arzneimittelrückstände)
  • Oberflächen, die mit dem Honig in Berührung kommen können (zum Beispiel Honigschleuder) müssen instand und sauber gehalten und gegebenenfalls desinfiziert werden
  • eine angemessene Personalhygiene
  • Lagerung von Umhüllungen und Verpackungen (Honiggläser) unter Verhinderung von Verunreinigungen
  • Verwendung von Trinkwasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser beim Umgang mit Lebensmitteln
  • Vorrichtungen zum Reinigen der Räume und Gerätschaften
  • Vorrichtungen zur Ermöglichung einer angemessenen Personalhygiene (zum Beispiel Handwaschbecken)

Unter der Voraussetzung, dass Räumlichkeiten und Arbeitsflächen vor Beginn der Verarbeitung von Honig gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden, kann grundsätzlich die Verarbeitung auch in geeigneten, überwiegend privat genutzten Räumlichkeiten (zum Beispiel Küche) stattfinden. Auch die Lagerung von Honig ist in geeigneten überwiegend privat genutzten Räumlichkeiten unter Einhaltung oben genannter Voraussetzungen möglich.

Wird Honig in größerem Umfang als die oben beschriebene Tätigkeit in den Verkehr gebracht, so muss die Lebensmittelunternehmerin oder der Lebensmittelunternehmer weitere und höhere lebensmittelrechtliche Anforderungen erfüllen.

Anwendung von Arzneimitteln

Jede Imkerin und jeder Imker, als Haltende von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, ist dazu verpflichtet über die angewendeten Arzneimittel Buch zu führen. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Erstellung an aufzubewahren. Folgende Angaben müssen dokumentiert werden:

  • Identität der Tiere (zum Beispiel Anzahl der Völker und Standort)
  • Datum der Verabreichung
  • Bezeichnung des Arzneimittels
  • verabreichte Menge des Arzneimittels
  • Behandlungsdauer
  • Wartezeit in Tagen
  • Beleg für den Erwerb des Arzneimittels inklusive Name und Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten
  • gegebenenfalls Name und Kontakt der verschreibenden Tierärztin oder des verschreibenden Tierarztes

Das neue Arzneimittelrecht macht keine Unterscheidung bezüglich der Verkaufsbegrenzung des angewendeten Arzneimittels. Daher müssen auch Aufzeichnungen über frei verkäufliche Arzneimittel (zum Beispiel Ameisen-, Milch- und Oxalsäure, thymolhaltige Varroazide) gemacht werden. Bitte beachten Sie auch, dass organische Säuren in technischer Qualität NICHT zur Behandlung gegen die Varroamilbe zugelassen sind.

Weitere Informationen

Dokumentation Arzneimittelanwendung für Imkerinnen und Imker (PDF)