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Jägerinnen und Jäger als Lebensmittelunternehmende

Wildbretvermarktung

Die Wildbretvermarktung ist die Grundlage für eine tierschutzgerechte Nutzung der für die Lebensmittelgewinnung geeigneten Wildtierbestände. Die Verwendung als Lebensmittel ist in unserer Gesellschaft einer der als am vernünftigsten angesehenen Gründe für die Tötung eines Tieres.

Da die Wildbretgewinnung naturgemäß unter anderen Bedingungen erfolgen muss, als die Schlachtung von Nutztieren, unterliegt sie einigen Einschränkungen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Registrierung bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde, sobald Tätigkeiten ausgeführt werden, die über das Erlegen und Ausnehmen (Primärproduktion) hinausgehen.

Das Formular für die Registrierung finden Sie hier.
 
Eine Neubewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen hat im Bereich der Vermarktung von Erzeugnissen (zum Beispiel Wurst) aus Wildfleisch Erleichterungen gebracht.

Zulässige Wege der Nutzung von Wildbret als Lebensmittel 

In diesem Falle ist die Jägerin oder der Jäger von fast allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen. Es besteht aufgrund nationaler Hygienevorschriften (Tier-Lebensmittelhygiene-Verordnung) lediglich eine amtliche Untersuchungspflicht von Wildtieren auf Trichinen, wenn diese Träger von Trichinen sein können (zum Beispiel Schwarzwild, Dachse). Wenn Verhaltensstörungen oder andere bedenkliche Merkmale vorliegen, so darf das Wild nur dann als Lebensmittel auch zum privaten häuslichen Gebrauch Verwendung finden, wenn es im Rahmen einer amtlichen Fleischuntersuchung als genusstauglich beurteilt wurde.

  • Es besteht keine Pflicht zur Meldung dieser Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde

Es sind zusätzlich zur Nr. 1 die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit (woher stammt das Wild (Erlegungsort), an welchen Unternehmer (Betrieb) wurde das Wild abgegeben) und nationale Hygienevorschriften (Anforderungen an eine Wildkammer nach LMHV) zu beachten. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde kann die Einhaltung der Anforderungen überprüfen (zum Beispiel anlassbezogen). Dennoch unterliegt der Jäger oder die Jägerin im Hinblick auf die genutzte Räumlichkeit, deren Ausstattung und sonstigen Anforderungen keiner regelmäßigen Lebensmittelüberwachung.

  • Es besteht keine Pflicht zur Meldung dieser Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Hier gelten für die Jagd und den Umgang mit dem Wild bis zur Abgabe an den Wildbearbeitungsbetrieb auch die Vorschriften des Anhang I der EU-Lebensmittelhygieneverordnung (EG) Nr. 852/2004. Diese entsprechen jedoch im Wesentlichen den nationalen Hygienevorschriften für die Jagd und den Umgang mit Wild. Es findet immer eine amtliche Fleischuntersuchung gegebenenfalls einschließlich einer Trichinenprobenentnahme im zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb statt.
Es besteht eine Pflicht zur Meldung dieser Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Es sind zusätzlich zur Nr. 2 Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Wild beim Lagern und weiteren Umgang (aus der Decke schlagen/abschwarten, zerwirken) sowie zu Anforderungen an die dabei benutzte Räumlichkeit zu beachten. Dabei sind die Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie die den Umgang mit erlegtem Wild konkretisierenden nationalen Vorschriften (Lebensmittelhygiene-Verordnung, Tier-Lebensmittelhygiene-Verordnung) zu beachten.

  • Es besteht eine Pflicht zur Meldung dieser Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Die Abgabe der Wildfleischprodukte und des zugekauften Wildfleisches ist ausschließlich an Privatpersonen (Endverbrauchende) zulässig, auch über Marktstände und Verkaufswägen, nicht aber an lokale Einzelhandelsbetriebe wie zum Beispiel Gaststätten, Restaurants, Lebensmittelläden oder Metzgereien.

Lebensmittelrechtlich übernimmt die Jägerin oder der Jäger (zusätzlich) die Funktion eines Einzelhändlers für Wildfleisch. Es gelten insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie die ergänzenden nationalen Bestimmungen nach Lebensmittelhygiene-Verordnung und Tier-Lebensmittelhygiene-Verordnung für den Umgang mit Fleisch und die Herstellung von Fleischprodukten im Rahmen einer Einzelhandelstätigkeit. Darüber hinaus sind die Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung zu beachten (Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 und LMIVDV). Die Herstellung von Erzeugnissen aus Wildfleisch bedarf einer Sachkunde, die erheblich über die im Rahmen einer Jägerausbildung vermittelten Kenntnisse hinausgeht. Die Regelungen des Handwerks- und Gewerberechts sind gegebenenfalls zu beachten.

  • Es besteht eine Pflicht zur Meldung dieser Tätigkeit bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde.

    Die Lebensmittelüberwachungsbehörde hat die Verpflichtung die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften an die Tätigkeit und die genutzte Betriebsstätte regelmäßig zu kontrollieren.

Bei der Vermarktung von Wild und der Herstellung von Wildfleischprodukten im Einzelhandel für Wildfleisch ohne vorherige amtliche Fleischuntersuchung kann die Nutzung von Räumlichkeiten eines Dienstleisters nur im Einklang mit den Beschränkungen des EU-Hygienerechts erfolgen, wenn die lebensmittelrechtliche Verantwortung vollumfassend bei der Jägerin oder beim Jäger bleibt und die Herstellung strikt getrennt von anderen Tätigkeit des hinzugezogenen Lebensmittelunternehmers erfolgt.

Radioaktive Belastung von Wildschweinfleisch

Die radioaktive Belastung von Lebensmitteln aus Deutschland  nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl (1986) ist mittlerweile stark zurückgegangen. Überschreitungen des Grenzwertes von 600 Bq/kg werden nur noch in bestimmten Regionen bei Fleisch von Wildschweinen festgestellt.

Bei im Landkreis Reutlingen erlegten Wildschweinen werden seit Jahren nur sehr niedrige Werte gemessen. Fünf im Januar 2024 erlegte Wildschweine wiesen Werte zwischen 1,9 und 11,1 Bq/kg auf.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Untersuchungsämter für Lebensmittelünerwachung und Tiergesundheit.