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Tierschutz

Dem Tierschutzgesetz Geltung zu verschaffen, ist eine der Hauptaufgaben des Veterinäramtes. Das Tierschutzgesetz und die zugehörigen Spezialverordnungen definieren nur Mindestanforderungen. Im Sinne rechtsstaatlichen Handelns muss zunächst das mildeste Mittel angewendet werden, um die Beseitigung von Mängeln durchzusetzen.

Anzeigen, die begründete Hinweise auf tierschutzrechtliche Verstöße enthalten, werden immer bearbeitet und festgestellte Verstöße werden angemessen geahndet.

Tierquälerei anzeigen

Nach dem Tierschutzgesetz müssen Tiere ihrerArt entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Tieren darf die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bestraft wird derjenige, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Auch wer ein Tier quält, indem er ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt oder Schmerzen und Leiden, die lange anhalten oder sich wiederholen, wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn Sie solche Verstöße beobachten, sollten Sie dies anzeigen. Auch wenn Sie einen begründeten Verdacht haben, sollten Sie Anzeige erstatten.

Zeigen Sie Ihre Beobachtung:

  • an der nächsten Polizeidienstelle oder
  • dem zuständigen Veterinäramt

Bei Verdacht auf Straftatbestände ist die Polizei zuständig.

Das Veterinäramt überwacht, dass die Tierschutzvorschriften eingehalten werden.

Machen Sie möglichst genaue Angaben über:

  • Ort
  • Zeit
  • Art des Vorfalls
  • Ablauf des Vorfalls
  • betroffene Tiere und diesen zugefügte Schmerzen, Leiden oder Schäden
  • beteiligte Personen und Zeugen (wenn bekannt)

Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben.

Informationen zur Tierhaltung

Tiere

Neben den allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes definiert die Tierschutz-Hundeverordnung die Mindestanforderungen an eine tierschutzgerechte Hundehaltung.
Dieser Verordnung wurde am 25.11.2021 geändert.
Folgenden Neuregelungen sind von besonderer praktischer Bedeutung für zahlreiche Hundehalter:

  1. ab dem 01.01.2021
    Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen ist mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren.Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.
  2. ab dem 01.01.2023
    Die Anbindehaltung ist verboten.
    Ausnahmen sind an folgende Voraussetzungen gebunden:
  • Der Hund begleitet eine Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird.
  • Die Anbindung ist mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert.
  • Das Anbindematerial ist von geringem Eigengewicht und so beschaffen, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
  • Es werden breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.

Die Haltung im Zwinger wird von vielen Hundefreunden kritisch gesehen, ist aber zulässig und kann auch Vorteile für den Hund bieten.
Entscheidend für eine tierschutzgerechte Hundehaltung ist die Befriedigung des Gemeinschaftbedürfnisses des Rudeltieres Hund.

Aktuelles zum Hundeführerschein

Derzeit gibt es keine konkreten Informationen darüber, wie der geplante Hundeführerschein umgesetzt werden soll, das heißt zum Beispiel darüber, wer den Hundeführerschein ablegen muss, welche Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen oder auch wer eine mögliche Sachkundeprüfung durchführen darf. Ebenso ist bisher nicht bekannt, wann der Hundeführerschein eingeführt werden soll. Konkrete Regelungen müssen erst noch im Rahmen einer gesetzlichen Umsetzung festgelegt werden.

Die Haltung von Hühnern zur Selbstversorgung und als Hobby wird immer beliebter. Schon bei der Planung einer Haltung müssen mehrere Punkte beachtet werden.

Anzeigepflicht

Das Halten von Hühnern, wie auch von Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln muss beim Veterinäramt angezeigt werden. Dazu sind Name und Adresse der Halterin oder des Halters, wie auch Standort, Art und Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere mitzuteilen. Das bedeutet, dass auch Kleinsthaltungen mit zum Beispiel zwei Hühnern angemeldet werden müssen.

Haltungbedingungen

Es dürfen maximal 9 Hühner auf 1 m² Stallgrundfläche gehalten werden, tiergerechter ist eine deutlich geringere Besatzdichte. Der Zugang zu einem Auslauf für die Tiere ist wünschenswert. Ein Hühnerstall sollte im Winter frostsicher sein.

Den Hühnern sind ausreichend Sitzstangen und Legenester zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen alle Hühner gleichzeitig auf den Sitzstangen ungestört ruhen können und für maximal 7 Hühnern muss ein Nest der Größe 35 x 25 cm bereitgestellt werden. Weiterhin muss den Hühnern Gelegenheit zum Scharren und Staubbaden gegeben werden. Dies kann beispielsweise durch ein Einstreubereich mit geeignetem Einstreumaterial lockerer Struktur gewährleistet sein.

Der freie Zugang zu frischem Wasser und ausreichend geeignetem Futter ist selbstverständlich.

Bestandsregister

Es muss ein Bestandsregister geführt werden, in das die Zu- und Abgänge von Hühnern (Adressen der abgebenden beziehungsweise der übernehmenden Person) eingetragen werden. Das Bestandsregister ist 3 Jahre aufzubewahren.

Dokumentation über die Anwendung von Arzneimitteln

Werden die Hühner zur Eierproduktion oder Schlachtung gehalten, ist die Gabe von Arzneimitteln wie zum Beispiel Entwurmungen zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind 5 Jahre lang aufzubewahren.

Schutzimpfung gegen die Newcastle-Krankheit

Alle Hühner müssen regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) geimpft werden. Der Impfstoff kann vom Tierarzt bezogen werden und wird über das Trinkwasser verabreicht.

Die tierschutzrechtlichen Grundanforderungen an die Haltung von Kaninchen basieren auf dem Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes. Für die Auslegung der dort fixierten allgemeinen Forderung nach einer artgerechten Haltung ist einerseits maßgeblich, ob eine Nutzung stattfindet oder eine Heimtierhaltung. Andererseits ist von Bedeutung, ob die Haltung ein reines Hobby ist oder Erwerbszwecke eine Rolle spielen.

Demnach kommen folgende Konstellationen vor:

  1. Die Tiere werden zur Gewinnung tierischer Produkte genutzt und dienen dem Erwerb: Die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sind vollumfänglich zu erfüllen. Verbesserungen sind natürlich zulässig.
  2. Die Tiere werden nur zu privaten Zwecken für die Gewinnung tierischer Produkte genutzt: Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung stellt ein "Fachgutachten" dar, welches die Mindestanforderungen an eine Kaninchenhaltung beschreibt.
  3. Kaninchen werden gewerbsmäßig für die Haltung als Heimtiere gezüchtet: Auch hier definiert die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung als Fachgutachten viele Mindestanforderungen. Insbesondere in  Abhängigkeit von der Rasse sind speziell hinsichtlich des Platzangebotes Abweichungen zulässig (Zwergrassen) und unter Umständen auch notwendig (Riesenrassen).  Bezüglich minimaler Käfigmaße macht die Richtlinie des Zentralverbandes der deutschen Rassekaninchenzüchter (ZDRK) nach Gewichtsklassen differenzierte Vorgaben. Werden mehr als 100 Jungtiere pro Jahr geboren, so wird die Gewerbsmäßigkeit der Haltung angenommen und eine Erlaubnis nach Paragraph 11 des Tierschutzgesetzes muss vor Beginn der Tätigkeit erteilt worden sein.
  4. Kaninchen werden als Heimtiere gehalten: Aus Gründen einer konsequenten Auslegung des Tierschutzrechtes wäre es nicht nachvollziehbar, wenn in Heimtierhaltungen schlechtere Haltungsbedingungen zulässig wären als in gewerbsmäßigen Nutztierhaltungen.  Auch hier definiert also die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in wesentlichen Punkten das absolute Minimum der Anforderungen. Das Merkblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) beschreibt optimale Haltungsbedingungen.

Ebenso wie bei Eigenkonstruktionen erfüllen auch die im Handel angebotenen Käfige oft nicht die Mindestanforderungen, sofern sie als ausschließliche Haltungseinrichtung verwendet werden.

Bei Kontrollen werden am häufigsten folgende Mängel festgestellt:

  • mangelhafte Fütterung (zu wenig Rohfaser)
  • nicht ordnungsgemäße Wasserversorgung
  • mangelhaft Hygiene
  • Einzelhaltung
  • Käfige mit zu kleiner Grundfläche und/ oder zu geringer Höhe
  • fehlende dreidimensionale Käfigstruktur (erhöhte Liegefläche)

Links/ weitere Informationen

Merkblatt Kaninchen (PDF)

Papageien, wozu auch die Sittiche gehören, sind äußerst soziale Vögel. Sie sind daher paarweise oder in der Gruppe zu halten. Eine Einzelhaltung ist nur noch in begründeten Ausnahmefällen zum Beispiel bei Krankheit zulässig.

Aufgrund ihres umfangreichen Verhaltensrepertoires benötigen papageienartige Vögel eine abwechslungsreiche Volierenausstattung, die zum Beispiel in Form von frischen Zweigen angeboten werden kann.

Bei der Haltung von Papageien im Haus sollte stets auf ausreichend Freiflug geachtet werden, andernfalls ist die Volierengröße entsprechend anzupassen.  Die Mindestmaße für Volieren / Käfige werden häufig unterschätzt. Vorgaben finden sich im Gutachten „Mindestanforderungen an die Haltung vom Papageien“

Empfehlenswert sind außerdem die Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, die für viele Arten (zum Beispiel Wellensittich, Nymphensittich, Amazone, Graupapagei) die wichtigsten Fakten rund um die Haltungsansprüche der jeweiligen Art enthalten.

Links/ weitere Informationen

Merkblätter und Stellungnahmen zum Download

Haltung von Papageien (PDF)

Die dauerhafte Anbindehaltung schränkt die Möglichkeiten zur Bewegung und zur sozialen Interaktion von Rindern massiv ein.
Diese veraltete Haltungsform widerspricht eindeutig der in  Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes verankerten Forderung nach einer artgerechten Unterbringung und ist nicht mit dem in Artikel 20 a des Grundgesetzes verankerten Staatsziel Tierschutz vereinbar. 

In Österreich, der Schweiz und in Dänemark ist zumindest die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern verboten. In Deutschland sind Initiativen in diese Richtung bisher gescheitert, weshalb es kein grundsätzliches Verbot gibt. 

Sobald die Anbindehaltung jedoch zu Schmerzen und Schäden führt, welche bei der dauerhaften Anbindung zwangsläufig auch länger anhaltend sind, sind Tatbestandsmerkmale einer Straftat im Sinne des Paragraph 17 Tierschutzgesetzes erfüllt.

Beispiele für solche Schäden sind:

  • Hautreizungen im Halsbereich durch Ketten oder Gurte
  • Schleimbeutelentzündungen an den Fußwurzelgelenken
  • Liegebeulen
  • Rusterholzsche Sohlenballengeschwüre
  • Zitzenverletzungen

Konventionelle Haltungssysteme für Schweine sind arbeitswirtschaftlich optimiert und extrem arm an Abwechslung. Damit die intelligenten Tiere nicht mehr als absolut notwendig unter den fehlenden Umweltreizen leiden, verlangen europäisches und deutsches Recht ein Mindestangebot an Beschäftigungsmaterial.

Die Richtlinie 2008/120/EG fordert, dass Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben müssen, "die sie untersuchen und bewegen können, wie zum Beispiel Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien". Vor dem Hintergrund, dass Schweine unter natürlichen Bedingungen in erster Linie den Boden untersuchen indem sie ihn durchwühlen und nur durchwühlbare Materialien als Beispiele aufgelistet sind, kann die zitierte Forderung nur erfüllt werden, wenn ein entsprechendes Material in einer gewissen Schichtdicke angeboten wird.

Die bisher weniger spezifische Anforderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hat zu einem häufigen Einsatz von Holzklötzen, Bällen oder Plastikgegenständen geführt, welche die Anforderungen an ein artgerechtes Beschäftigungsmaterial nur teilweise erfüllen. Mit der letzten Änderung dieser Verordnung vom 08.02.2021 wird klargestellt, dass das Material "organisch und faserreich" sein muss und "insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien" geeignet sind.

In einstreulosen Haltungssystemen ist die Umsetzung dieses tierschutzrechtlichen Mindeststandards mit Schwierigkeiten verbunden, aber nicht unmöglich. Systeme mit einer bodennahen "Schüssel" in der die Schweine wühlen können und einem zugehörigen Vorratsbehälter mit einem Material, welches von den Schweinen auch gefressen werden kann, bieten die beste Grundlage (zum Beispiel Heupellets). Als Orientierungswert für das Mindestangebot an nutzbareren "Beschäftigungsplätzen" wird ein Platz für 12 Tiere angegeben. 

Links/ weitere Informationen

Informationen zur Beschäftigung

Düsser Wühlturm für Schweine

Beschäftigungsmaterial für Schweine