Tiere werden im Rahmen des privaten Reiseverkehrs transportiert oder auch zu gewerblichen Zwecken. Immer müssen rechtliche Anforderungen beachtet werden, welche einerseits dem Tierschutz und andererseits der Tierseuchenbekämpfung dienen.
Die grundlegende Voraussetzung für den Transport von Tieren ist, dass sie transportfähig sind. Nicht transportfähig sind nach der VO (EG) 1/2005:
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
- Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
- Sie haben große offene Funden oder schwere Organvorfälle.
- Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 Prozent oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.
- Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
- Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 Kilometer befördert.
- Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren begleitet.
- Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche).