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Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen beantragen

Für die Durchführung von Begasungen ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, die vor der erstmaligen Durchführung beantragt werden muss.

Wenn Sie eine Begasungstätigkeit mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen eine Begasung durchführen möchte, benötigt gegebenenfalls eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der TREGS 512 Nummer 4.3 sind.

Begasungen dürfen nur durchgeführt werden, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

  • Datum der Tätigkeiten
  • geplante Arbeitsschritte
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Tätigkeiten
  • soweit erforderlich Zeitpunkte der Dichtheitsprüfungen und Freigabe
  • Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzenschutzmittels sowie dessen Einsatzmenge
  • Name/n der verantwortlichen Person/en
  • Kopien der Befähigungsscheine
  • Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts
  • Angaben zur räumlichen und sicherheitstechnischen Ausstattung
  • Nachweis der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, einschließlich Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen
  • Bezeichnung und Zulassungsnummer des verwendeten Biozid-Produkts oder Pflanzenschutzmittels
  • Kopien der Befähigungsscheine und Sachkundenachweise

Die Erlaubnis kann befristet, mit Auflagen oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

  • 15d Absatz 3 Besondere Anforderungen bei Begasungen
  • Anhang I, Nummer 4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 512 „Begasungen“

Die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen mindestens eine Anlage vorhanden ist,

  • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlagen, die in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind),
  • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt.

Für alle anderen Betriebsgelände liegt die Zuständigkeit

  • bei der Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände in einem Stadtkreis liegt.
  • beim Landratsamt, wenn das Betriebsgelände in einem Landkreis liegt.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihr Betriebsgelände zuständigen Behörde stellen.