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Tankanlagenüberwachung

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöl, Diesel usw.), sogenannte "Tankanlagen", sind durch zugelassene Sachverständige zu überprüfen. Die Betreiber müssen die erforderlichen Überprüfungen eigenverantwortlich und unaufgefordert veranlassen.

Eine einmalige Überprüfungspflicht gilt grundsätzlich für alle Tankanlagen

  • vor Inbetriebnahme
  • nach einer wesentlichen Änderung
  • bei Stilllegung

Eine wiederkehrende Überprüfungspflicht besteht für alle Heizöl-Tankanlagen, die sich in Wasserschutzgebieten befinden und für alle unterirdischen Tankanlagen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten müssen alle Tankanlagen, die über 10.000 Liter Nenninhalt haben, wiederkehrend durch einen anerkannten Sachverständigen überprüft werden.

Bei anderen Inhaltsstoffen (z. B. Altöl) kann die wiederkehrende Prüfpflicht aufgrund der Wassergefährdungsklasse abweichen.

 

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Tankanlagenüberwachung"

Betreiber von wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen sind gesetzlich verpflichtet, diese eigenverantwortlich und unaufgefordert durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und den Nachweis der zuständigen Stelle vorzulegen.

Die Neuerrichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen ist rechtzeitig (mindestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme) anzuzeigen.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich dem Umweltschutzamt zu melden.