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Schlachtungen im Herkunftsbetrieb beantragen

Mit einer behördlichen Genehmigung können pro Schlachtvorgang bis zu drei Rinder oder drei Pferde/Esel oder sechs Schweine oder bis zu neun Schafe oder Ziegen  in einem Betrieb betäubt, entblutet und dann auf direktem Weg unter Verwendung einer mobilen Einheit in einen zugelassenen Schlachtbetrieb gefahren werden. Ein Zwischenstopp in einem zweiten Betrieb zur Aufnahme weiterer geschlachteter Tiere ist nicht erlaubt.

Die Genehmigung der Bolzenschussbetäubung im Herkunftsbetrieb der Rinder ist nicht von der Haltungsform abhängig, d.h. sie ist sowohl für Betriebe mit Weidehaltung als auch mit Stallhaltung möglich.

Eine Betäubung mittels Kugelschuss ist nur bei Rindern, die in ganzjähriger Freilandhaltung leben, auf festgelegte/r Fläche/n möglich. Voraussetzung hierfür sind eine Einwilligung nach § 12 Abs. 3 Tierschutz-Schlachtverordnung sowie waffenrechtliche Erlaubnis nach §10 Waffengesetz.

Auch bei Einsatz des Kugelschusses muss das Verbringen in den Schlachtbetrieb in einer Mobilen Einheit vorgenommen werden.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Schlachtungen im Herkunftsbetrieb beantragen"

Ergänzende Information zum Online Prozess

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Bei Einsatz des Kugelschusses muss das Verbringen in den Schlachtbetrieb in einer Mobilen Einheit vorgenommen werden und ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Einwilligung nach § 12 Abs. 3 Tierschutz-Schlachtverordnung und
  • waffenrechtliche Erlaubnis nach § 10 Waffengesetz

Die Entscheidung beruht auf einer Antragstellung.