Immissionsschutz - Betriebseinstellung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG anzeigen
Stilllegungen von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, sobald der Betreiber einen dahingehenden Entschluss gefasst hat, nach § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.