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Prostitution nach dem Prostituiertengesetz anmelden

Nach dem geltenden Prostituiertenschutzgesetz müssen Prostituierte ihre Tätigkeit persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn die Person sich angemeldet hat.

Unter der Telefonnummer 07121/480-2205 können Sie einen Termin zur gesundheitlichen Beratung und zur Anmeldung vereinbaren.

Die Ausübdung der Prostitution ist nur in der Stadt Reutlingen erlaubt. In Gemeinden und Städten mit weniger als 35.000 Einwohnerinnen und Einwohner ist die Prostitution verboten.

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
  • zwei Lichtbilder
  • Wohnanschrift oder Zustellanschrift (bei Angabe einer Zustellanschrift benötigen Sie eine Bestätigung, dass der Adressat mit dem Empfang von an Sie gerichteten Schreiben einverstanden ist)
  • Arbeitserlaubnis (nur bei Nicht-EU-Bürgern)

Inhalte des Beratungs- und Informationsgesprächs

  • Grundinformationen zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz und dem Prostitutionsgesetz,
  • Grundinformationen zu weiteren für die Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften,die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Anmeldebehörde gelten, z. B. Informationen zu Sperrbezirken,
  • Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
  • Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft, z. B. zu regional erreichbaren Fachberatungsstellen,
  • Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen,
  • Informationen über die bestehende Steuerpflicht und über umsatz- und ertragssteuerrecht­liche Pflichten für die Prostitutionstätigkeit.

Die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung sind kostenfrei.