Gegenstandslosigkeitsbescheinigung beantragen
Grundstücke sind oft mit dinglichen Rechten, wie bspw. Wege-, Leitungs- oder Überfahrtsrechte, belastet. Unter anderem werden diese Eintragungen bei einer Aufteilung von Grundstücken für den unbelasteten Grundstücksteil oftmals gegenstandslos. In solchen Fällen hat die entsprechende Eintragung keine Grundlage mehr. Eine sogenannte Gegenstandslosigkeitsbescheinigung ist notwendig, um ein eingetragenes Recht oder eine eingetragene Belastung in Abteilung II des Grundbuchs löschen zu lassen.
Mit einer Gegenstandslosigkeitsbescheinigung wird durch die untere Vermessungsbehörde bescheinigt, dass eine damalige Festlegung, wie bspw. Geh-, Fahr- oder Leitungsrechte, heute nicht mehr ausführbar ist. Eine Gegenstandslosigkeitsbescheinigung muss beim zuständigen Grundbuchamt vorgelegt werden. Sie dient der Begründung des Antrags auf Löschung eines grundstücksbezogenen Rechts bzw. Belastung beim Grundbuchamt. Auf dieser Grundlage entscheidet das Grundbuchamt über die Löschung der Belastung.