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Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln und Cannabis - Bescheinigung beglaubigen lassen

Das Kreisgesundheitsamt beglaubigt ärztliche Bescheinigungen für Reisen in das Ausland mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber entscheidend, in welches Land die Reise geht. Die im Ausland geltenden Regeln müssen beachtet werden.

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine von dem verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) vor der Reise vom Gesundheitsamt zu beglaubigen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigungen ist auf der Reise mitzuführen.

Wichtige Informationen zur Bescheinigung:

  • Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
  • Beglaubigung vor Antritt der Reise

Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf.

Bei Reisen in andere Länder gelten keine einheitlichen Regeln.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Eine Ärztin oder ein Arzt hat Ihnen ein Betäubungsmittel oder Cannabis verschrieben.

Für die Beglaubigung:

  • Gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis
  • Das Rezept, eine Rezeptkopie, bei e-Rezept: ein von der Apotheke/dem Arzt ausgedruckter und gestempelter Ausdruck

bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens:

  • Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens

bei Reisen außerhalb des Schengener Raums:

  • Die im Zielland gegebenenfalls zulässige und geforderte Bescheinigung, nähere Informationen finden Sie hier.

Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens

Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sogenannte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) .

Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechiche Republik , Ungarn und Kroatien.

Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.

Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.

Reisen in Nicht-Schengen-Staaten

Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.

Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:

Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen , welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.

Darüber hinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.

Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.

Die Verordnung muss zum Zeitpunkt der Beglaubigung noch gültig sein.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob für die Bescheinigung Kosten entstehen.

Die Beglaubigung ist kostenpflichtig (siehe Gebührenverordnung).

kein

Betäubungsmittelgesetz (BtMG):

  • § 4 Abs. 1 Nr. 4b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV):

  • § 15 Abs. 1 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr

Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?

Prüfen Sie,

  • ob es das benötigte Mittel (beziehungsweise ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
  • ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können

Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten

Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin), die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen. Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.

Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Rei­sen mit me­di­zi­ni­schem Can­na­bis

Informationen aus dem BfArM, Stand September 2024:
Seit dem 1.4.2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Allerdings
ist medizinisches Cannabis in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern sowie
nach dem Schengen-Abkommen als Betäubungsmittel klassifiziert. Aufgrund der internationalen
Suchtstoffübereinkommen wird somit für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin
eine amtliche Reisebescheinigung benötigt.

24.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg