Bohrungen/ Erdaufschlüsse anzeigen oder beantragen
Erdaufschlüsse (Bohrungen, Schürfgruben, Baugruben, Abgrabungen, Pfahlgründungen für Baugrunderkundungen, Grundwassermessstellen, Altlastenuntersuchungen usw.) sind Eingriffe in den Untergrund, die auf das Grundwasser einwirken können. Sie sind anzeigepflichtig oder bedürfen eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis.
Erdaufschlüsse müssen dann beim Landratsamt Reutlingen angezeigt werden, wenn sie tiefer als 10 Meter in den Boden eindringen oder auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können (§ 43 Absatz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg).
Anstelle der Anzeige ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn Erdaufschlüsse in einen Grundwasserleiter eindringen oder wenn ein Einbringen von Stoffen vorgesehen ist, die sich nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken können (§ 43 Absatz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg). Die Bohranzeige wird in diesen Fällen als Antrag für die Erlaubnis gewertet.
Falls bei nicht angezeigten Erdaufschlüssen oder Bohrungen unerwartet Grundwasser angetroffen wird, sind die Arbeiten einzustellen, und das Landratsamt Reutlingen ist umgehend zu informieren (§ 43 Absatz 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg). Seitens des Landratsamtes wird geprüft, ob bei den Arbeiten besondere Schutzvorkehrungen notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Grundwassers oder bestehender Grundwassernutzungen (z.B. Trinkwassergewinnung) zu vermeiden.