Herstellung/ Bohrung eines Brunnens beantragen
Die Herstellung bzw. Bohrung eines Brunnens bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
Die Entnahme des geförderten Grundwassers stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darf, die nach § 8 WHG ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.
Für folgende Zwecke ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Brunnenbohrung keine gesonderte Erlaubnis für die Grundwasserentnahme notwendig (erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen, § 46 WHG, § 42 WG):
- Für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
- Für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
- Zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringer Menge
Die erlaubnisfreie Grundwasserentnahme besteht unter der Voraussetzung, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Ob die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Grundwassernutzung vorliegen, prüft und entscheidet die Untere Wasserbehörde.