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Herstellung/ Bohrung eines Brunnens beantragen

Die Herstellung bzw. Bohrung eines Brunnens bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 43 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).

Die Entnahme des geförderten Grundwassers stellt eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darf, die nach § 8 WHG ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Für folgende Zwecke ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Brunnenbohrung keine gesonderte Erlaubnis für die Grundwasserentnahme notwendig (erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen, § 46 WHG, § 42 WG):

  • Für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck
  • Für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke
  • Zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringer Menge

Die erlaubnisfreie Grundwasserentnahme besteht unter der Voraussetzung, dass keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Ob die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Grundwassernutzung vorliegen, prüft und entscheidet die Untere Wasserbehörde.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgenmäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).

Hierfür ist ein schriftlicher und vom Antragsteller unterzeichneter Antrag einzureichen.

Nach Antragseingang wird der Antrag geprüft. Sofern keine Ablehnungsgründe vorliegen, wird die wasserrechtliche Erlaubnis für die Brunnenherstellung sowie ggf. für die Grundwasserentnahme erteilt.

Die Gebühr für schriftliche Auskünfte richten sich nach dem Aufwand der Erhebung.

Wasserrechtliche Erlaubnis:

  • für die Brunnenherstellung: 66,00 € - 2.200,00 €.
  • für die Grundwasserentnahme: 127,00 € - 34.000,00 €

Einzelfallabhängig

Widerspruch, ggf. Klage

§ 43 WG, § 49 WHG
§§ 8, 9 WHG
§ 42 WG, § 46 WHG

Informationen über die Zulässigkeit von Brunnenbauten und deren Betrieb sowie über die zugehörigen Erlaubnisverfahren erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde.