Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)
Sie wollen Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen?
Dann müssen Sie es abmelden.
Mit der Abmeldung endet Ihre Steuer- und Versicherungspflicht.
Sie dürfen danach mit dem Fahrzeug nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und es nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug persönlich vor Ort in einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie von der Zulassungsbehörde mit den ungestempelten Kennzeichen noch zurückfahren:
- innerhalb desselben Tages (bis spätestens 24:00 Uhr) und
- nur innerhalb von Deutschland und
- auf direktem Weg.
Dies gilt nur, wenn
- das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und
- zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung noch Versicherungsschutz besteht und
- die Kennzeichen nicht für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs verwendet werden.
Für die Rückfahrt müssen Sie die Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug anbringen. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen.
Hinweise:
- Klären Sie vorab mit Ihrer Versicherung, ob das Fahrzeug für die Rückfahrt noch versichert ist.
- Sobald Sie die Sicherheitscodes auf den Kennzeichen und die entsprechende Markierung auf der Zulassungsbescheinigung I (früher: Fahrzeugschein) freigelegt haben, dürfen Sie nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn Sie dagegen verstoßen, handeln Sie ordnungswidrig. Sie erhalten nach abschließender Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde einen Bescheid über die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges. - Beachten Sie, dass im Fall der Außerbetriebsetzung das mitgenommene Kennzeichen aus einem anderen Zulassungsbezirk automatisch wieder an diesen zurückgeht.
Sie können dieses Kennzeichen dann nicht mehr weiter an Ihrem Fahrzeug verwenden.