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27.07.2019

Satzung für das Jugendamt des Landkreises Reutlingen

 

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.06.1987 (GBl. Seite 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2013 (GBl. Seite 55), in Verbindung mit den §§ 69 ff. des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung vom 11.09.2012 (BGBl. I Seite 2022), zuletzt geändert am 29.08.2013 (BGBl. I Seite 3464), und mit § 1 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14.04.2005 (GBl. Seite 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. Seite 65), hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 07.03.1994 mit Änderungen am 27.07.2009, 28.07.2014, 17.09.2014 und 24.07.2019 folgende


Satzung


erlassen:


§ 1 Gliederung und Bezeichnung


Das Jugendamt ist eine Dienststelle innerhalb des Landratsamts. Es führt die Bezeichnung "Landratsamt - Kreisjugendamt".


§ 2 Aufgaben


Das Jugendamt nimmt die Aufgaben nach §§ 8 und 27 des Sozialgesetzbuches, Buch I - Allgemeiner Teil (SGB I) und nach § 2 in Verbindung mit § 85 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) sowie die ihm aufgrund anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.


§ 3 Jugendhilfeausschuss


(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der Landkreisordnung
(§ 2 Abs. 1 LKJHG, §§ 34, 35 LKrO).


(2) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und aus 15 stimmberechtigten
Mitgliedern, davon


a) 9 Kreisrätinnen und Kreisräte,
b) 2 Frauen und Männer auf Vorschlag der Jugendverbände,
c) 2 Frauen und Männer auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
d) 2 Frauen und Männer auf Vorschlag der Jugendverbände, der Verbände der freien
Wohlfahrtspflege und der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem
dieser Verbände angehören.



(3) Beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG
sind


a) 2 Vertreter/innen der Kirchen, benannt von den Dekanen der Kirchenbezirke des
Landkreises Reutlingen,


b) 1 Vertreter/in der Schule, benannt vom/von der Leiter/in des Staatlichen Schulamtes
Tübingen,


c) 1 Arzt/Ärztin des öffentlichen Gesundheitswesens,


d) 1 Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter/in, benannt vom/von der Präsidenten/
Präsidentin des Landgerichtes Tübingen,


e) 1 Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, benannt vom/von der Leiter/in der Agentur für
Arbeit Reutlingen,


f) 1 Vertreter/in der Polizei, benannt vom/von der Leiter/in des Polizeipräsidiums Reutlingen,


g) bis zu 4 in der Jugendhilfe erfahrene Personen, benannt von den im Kreistag vertretenen
Wahlvorschlägen, die keine stimmberechtigten Mitglieder des Kreistags gemäß
§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) in den Jugendhilfeausschuss entsenden,


h) 3 in der Jugendhilfe erfahrene Personen, benannt von den Städten Reutlingen und
Metzingen und vom Kreisverband Reutlingen des Gemeindetages Baden-
Württemberg (eine Person für die restlichen Städte und Gemeinden im Landkreis).


(4) Für die stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung und die beratenden
Mitglieder gemäß § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis f) dieser Satzung sind Stellvertreter zu
wählen bzw. zu bestellen. § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung bleibt unberührt.


§ 4 Zuständigkeit


(1) Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen der vom Kreistag
bereitgestellten Mitteln und der von ihm gefassten Beschlüsse zuständig für


a) die Jugendhilfeplanung,
b) die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes,
c) die Vorberatung des Haushaltsplanes der öffentlichen Jugendhilfe,
d) die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, deren Einrichtungen und Maßnahmen.


(2) Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach
§ 35 Jugendgerichtsgesetz.


§ 5 Anhörung des Jugendhilfeausschusses


Die Anhörung des Jugendhilfeausschusses im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 LKJHG hat rechtzeitig
vor der Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe zu erfolgen.


§ 6 Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung


Die Beteiligung der freien Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung im Sinne des § 1
Abs. 2 Nr. 5 LKJHG erfolgt im Rahmen des § 9 LJHG und wird im Einzelfall durch das Jugendamt sichergestellt. 


§ 7 Inkrafttreten


Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. *) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über das Jugendamt vom 11.12.1985 außer Kraft.


*) Dieser Zeitpunkt gilt für die Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung in der obenstehenden Fassung ist am 27.07.2019 in Kraft getreten.