Übersetzung mit Google Translate wählen
22.03.2024

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen


Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GBl. S. 260), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001, S. 5), geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 876), hat der Kreistag des Landkreises Reutlingen am 17. Dezember 2020 mit Änderung am 22. März 2024 folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen durch Bereitstellung im Internet


(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Reutlingen erfolgen durch die Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Landkreises Reutlingen www.kreis-reutlingen.de unter der Rubrik Bekanntmachungen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.


(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen können im Landratsamt Reutlingen, Geschäftsstelle Kreistag, Bismarckstraße 47, 72764 Reutlingen, während der Sprechzeiten des Landratsamts kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.


(3) Sofern öffentliche Bekanntmachungen wegen sondergesetzlicher Bestimmungen durch die Bereitstellung im Internet nicht möglich sind, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch Einrücken in den Reutlinger General-Anzeiger, das Metzinger-Uracher Volksblatt, die Reutlinger Nachrichten und den Alb Boten. Auf der Internetseite des Landkreises wird auf die Veröffentlichung hingewiesen.


(4) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in diesem Fall durch Einrücken in den Reutlinger General-Anzeiger, das Metzinger-Uracher Volksblatt, die Reutlinger Nachrichten und den Alb Boten erfolgen (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.


§ 2 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft *. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Reutlingen vom 2. Mai 1994 außer Kraft.


*) Dieser Zeitpunkt gilt für die Satzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung in der obenstehenden Fassung ist am 22. März 2024 in Kraft getreten.