(1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung
die entstehenden notwendigen Beförderungskosten zum Besuch eines Schulkindergartens oder einer Schule - mit Ausnahme einer Fachschule - abzüglich der Eigenanteile.
(2) Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten und für Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, die in Baden-Württemberg wohnen. Beförderungskosten werden nicht erstattet Schülern, die eine Förderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III erhalten.
Für Schüler der Abendrealschulen werden die Beförderungskosten nur während des letzten Schuljahres, für Schüler der Abendgymnasien nur während der letzten 1 1/2 Schuljahre erstattet, es sei denn, der Schüler weist nach, dass er keine regelmäßigen Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielt.
(3) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Als Wohn- bzw. Schulort im Sinne dieser Satzung gilt der Ortsteil, der aufgrund von § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung i.V.m. § 2 der Verordnung des Innnenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 13. Februar 1976 (GBl. S. 177) einen Namen erhalten hat.
(4) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs werden Beförderungskosten nicht erstattet, wenn eine in Baden-Württemberg verkehrsmäßig günstiger gelegene entsprechende öffentliche Schule besucht werden kann, es sei denn, ihr Besuch ist aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen.
(5) Befindet sich am Wohnort des Schülers oder zwischen Wohnort und dem gewählten Schulort eine Schule der entsprechenden Schulart, deren Besuch aus schulorganisatorischen Gründen nicht ausgeschlossen ist, so werden für den Besuch der weiter entfernten Schule nur die fiktiven Kosten erstattet, die beim Besuch der nähergelegenen Schule entstanden wären.
Bei Schulen mit einheitlicher Schulform ohne Unterscheidung nach Schularten (z. B. freie Waldorfschulen, Gesamtschulen) werden für die Kostenerstattung die Klassen 1 bis 4 den Grundschulen, die Klassen 5 bis 10 den Realschulen bzw. Gymnasien, die Klassen 11 bis 13 den Gymnasien zugeordnet.
(6) Ansprüche auf Einrichtung eines Beförderungsangebots werden durch diese Satzung nicht begründet.
(1) Beförderungskosten werden nur erstattet, sofern sie durch die Teilnahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht (stundenplanmäßiger Unterricht) entstehen.
(2) Stundenplanmäßiger Unterricht im Sinne des Abs. 1 ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler verbindlichen Stundenplan stattfindet.
(3) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Betriebspraktika, Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulentlaßfeiern, Schullandheimaufenthalten, Fahrten zur Jugendverkehrsschule, Berufsorientierung sowie Studien- oder Theaterfahrten.
(1) Die notwendigen Beförderungskosten werden erstattet
a) für Kinder in Schulkindergärten und Schüler der Grundschulförderklassen: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten bzw. Schule
b) für Schüler der Sonderschulen mit Ausnahme der Schüler ab Klasse 5 der Förderschulen: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule
c) für Schüler der Berufsschulen: ab einer Mindestentfernung von 20 km, bemessen nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule
d) für Schüler der Grundschulen, Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Telekollegschulen, Berufs-oberschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und für Schüler mit Vollzeitun-terricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie für Schüler ab der Klasse 5 der Förderschulen: ab einer Mindestentfernung von 3 km, bemessen nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.
(2) Für Schüler nach Abs. 1 Buchst. d), die in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Gemeinde wohnen und außerhalb desselben eine Schule besuchen, sind die Beförderungskosten auch dann zu erstatten, wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Mittelpunkt des Wohnbezirks und der Schule mindestens 3 km beträgt.
Ein räumlich getrennter Wohnbezirk ist ein Ortsteil, der sich in deutlich erkennbarem Abstand zur nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung befindet und der aufgrund von § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung i.V.m. § 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 13. Feb-ruar 1976 (GBl. S. 177) einen Namen erhalten hat.
(3) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. 1 Buchstabe d) werden unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die im Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in die-sem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft das Landratsamt.
(4) Bei der Kostenerstattung für Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb) ist die für die jeweilige Schulart geltende Mindestentfernung maßgebend. Die Entfernung bemißt sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen den Unterrichtsstätten.
(1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nur für Schüler der Sonderschulen und der Aufbaugymnasien sowie für Berufsschüler, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, erstattet.
(2) Notwendige Beförderungskosten i.S.d. Abs. 1 sind die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts oder der Ferien; bei Schülern der Sonderschulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Schwerhörige, Sehbehinderte und Sprachbehinderte, darüber hinaus auch die Kosten für Wochenendheimfahrten.
(3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung eines Schülers oder Kindes erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleiteten Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsätzen erstattet.
(3) Ist neben dem Fahrer eine weitere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden in einem Schülerfahrzeug mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensgestörte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten befördert, so wird für den Einsatz einer Begleitperson in der Regel ein Betrag von 8 Euro je Stunde Einsatzzeit erstattet. Dies gilt in besonders begründeten Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und das Landratsamt zugestimmt hat.
(1) Zu den notwendigen Beförderungskosten ist je Beförderungsmonat ein Eigenanteil
1. in Höhe der Hälfte des jeweils gültigen Fahrpreises einer Schülermonatskarte für die Preisstufe 1 des Verkehrsverbundes Neckar-Alb-Donau GmbH, aufgerundet auf volle 0,10 Euro, für Schüler der Klassen 5 bis 9 der Hauptschulen und Werkrealschulen sowie an Sonderschulen ab Klasse 5,
2. in Höhe des jeweils gültigen Fahrpreises einer Schülermonatskarte für die Preisstufe 1 des Verkehrsverbundes Neckar-Alb-Donau GmbH für alle anderen Schüler, ausgenommen Schüler der Grundschulen, Sonderschulen bis Klasse 4, Grundschulförderklassen sowie Kinder in Schulkindergärten zu entrichten.
(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eigenanteile sind nur für höchstens zwei Kinder einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil, es sei denn, es bestehen Ansprüche nach § 7 Abs. 2. Dabei ist unerheblich, in welchem Landkreis die Kinder die Schule besuchen.
(3) Bei Fahrten im inneren Schulbetrieb nach § 3 Abs. 4 ist kein Eigenanteil zu erheben.
(4) Die Eigenanteile werden vom Schulträger eingezogen. Dieser hat die nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichtenden Eigenanteile an den Landkreis abzuführen. Der Schulträger kann ein Verkehrsunternehmen oder deren Zusammenschlüsse damit beauftragen, die Eigenanteile für ihn einzuziehen und an den Landkreis abzuführen.
(1) In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere wenn die Erhebung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Schülers eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Schulträger auf Antrag den Eigenanteil ganz oder teilweise erlassen.
(2) Diese Regelung gilt grundsätzlich nicht für Anspruchsberechtigte auf Leistungen für Schülerbeförderungskosten nach SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz. Soweit diese Leistungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz jedoch die Höhe des Eigenanteils nicht vollständig decken, kann der verbleibende Eigenanteil gemäß Abs. 1 erlassen werden.
(3) Bei Privatschulen ist ein Erlass nur mit Zustimmung des Landratsamts möglich. Die Erlassanträge sind von der Schule gesammelt zu Beginn des Schuljahres mit einer Stellungnahme dem Landratsamt zuzuleiten.
(1) Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Können aus zwingenden gesundheitlichen Gründen vorübergehend öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden, können die entstehenden Kosten auch über die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel hinaus auf Antrag ausnahmsweise erstattet werden.
(2) Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar und kommt auch die Beförderung mit einem Schülerfahrzeug (§ 12) nicht in Betracht, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstattet werden. Das Landratsamt kann Abweichungen von dieser Rangfolge zulassen, wenn dadurch eine wesentlich wirtschaftlichere Beförderung erreicht wird.
(1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzliche Kosten entstehen, werden Schülern i.S.v. § 3 Abs. 1 Buchst. c) und d) diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1,5 km beträgt.
(2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen erhalten die Schüler für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 3 km keinen Beförderungskostenersatz. Ein Schülerfahrzeug ist ein vom Schulträger angemietetes oder schulträgereigenes Kraftfahrzeug zur Beförderung von Schülern zum und vom Unterricht.
(3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
(1) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schülerfahrzeugen ist in der Regel dann zumutbar, wenn die Ankunft oder die Abfahrt am Schulort innerhalb von 45 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt. Bei Fahrten nach § 4 Abs. 1 und bei Berufsschülern ist eine längere Wartezeit zumutbar. Gehzeiten von und zur Haltestelle sowie im Verhältnis zur Beförderungszeit geringfügige Umsteigezeiten bei Benutzung mehrerer öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht auf die Wartezeiten anzurechnen.
(2) Schulanfangs- und Schulschlusszeiten sollen mit den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden; dabei ist ein gestaffelter Unterrichtsbeginn anzustreben, damit Verkehrsspitzen vermieden werden.
(1) Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, werden die Kosten für das zumutbare, preisgünstigste Verkehrsmittel erstattet.
(2) Stehen andere zumutbare öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, werden Zuschüsse für die Einrichtung von Schülerkursen im Rahmen des allgemeinen Linienver-kehrs erstattet, wenn der Schülerkurs überwiegend der Schülerbeförderung dient und das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmer genehmigt hat.
(3) Zur Ermittlung des Zuschusses nach Abs. 2 ist das vertraglich vereinbarte Entgelt um die Einnahmen aus der Beförderung der Schüler und anderer Personen und um die anteiligen Ausgleichszahlungen nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes bzw. § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zu kürzen. Die aus dem Verkauf von Schülermonatskarten zu berücksichtigenden Einnahmen sind im Vertrag pauschal oder in Form eines prozentualen Anteils an den Erlösen festzulegen.
(1) Ist weder die Benutzung zumutbarer öffentlicher Verkehrsmittel noch bereits vorhandener Schülerfahrzeuge möglich, werden die Kosten des Einsatzes angemieteter oder eigener Schülerfahrzeuge erstattet, wenn das Landratsamt den Vertrag (einschließlich aller Änderungen) zwischen Schulträger und Verkehrsunternehmen oder den Einsatz des schulträgereigenen Fahrzeugs genehmigt hat.
(2) Soweit freie Plätze vorhanden sind, können in den Schülerfahrzeugen mit vorheriger Zustimmung des Landratsamts auch Personen mitbefördert werden, für die der Landkreis keine Kosten erstattet; Mehrkosten dürfen hierdurch dem Landkreis nicht entstehen. Bei der Kostenerstattung durch den Landkreis ist die Mitbeförderung dritter Personen angemessen mindernd zu berücksichtigen.
(1) Ist weder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch von Schülerfahrzeugen möglich, werden die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten nach Maßgabe des Abs. 2 erstattet, wenn das Landratsamt die Benutzung genehmigt hat. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich- oder geistigbehinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre.
(2) Je Kilometer notwendiger Fahrtstrecke werden bei Personenkraftwagen 0,15 Euro, bei Krafträdern 0,08 Euro erstattet. Wenn eine Fahrgemeinschaft gebildet und dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird, erhöht sich der Kilometersatz um 0,02 Euro pro Mitfahrer.
(3) Zu den Beförderungskosten mit privaten Kraftfahrzeugen ist der Eigenanteil entsprechend § 6 zu entrichten. Dieser wird von dem Schüler erhoben, dem die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs genehmigt wurde.
(4) Schüler, die den Blockunterricht der Berufsschulen besuchen, erhalten die Beförderungskosten nur nach Maßgabe des § 4 erstattet, es sei denn, die Aufnahme in ein Wohnheim ist nachweislich nicht möglich.
(1) Die notwendigen Beförderungskosten werden bis zu folgenden Höchstbeträgen je Person und Schuljahr erstattet:
Von diesem Höchstbetrag werden die Eigenanteile abgesetzt.
(2) Hiervon kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Schüler eine nähergelegene entsprechende Schule besuchen können oder ob durch eine gemeinsame Beförderung mehrerer Schüler eine kostengünstigere Regelung erreicht werden kann.
(3) Der Landkreis berechnet den Ausgleichsanspruch an den Stadt- oder Landkreis, in dem der Schüler wohnt, nach § 18 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und macht diesen geltend. Die Beförderungskosten einschließlich der Kosten für Begleitpersonen werden für jeden Schüler, der am Stichtag der amtlichen Schulstatistik zu befördern ist, entsprechend dem tatsächlichen Anteil dieses Schülers an der genehmigten Fahrtstrecke berechnet. Die Berechnung durch den Stadt- oder Landkreis des Schulorts muss bis spätestens 31. Dezember des auf das Schuljahresende folgenden Jahres beim Landkreis Reutlingen eingegangen sein. Diese Ausschlussfrist kann in Ausnahmefällen auf vorherigen Antrag hin verlängert werden.
Die für Schulträger geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung für
Schüler, die regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel (§ 11) benützen, erhalten vom Schulträger Schülermonatskarten ausgehändigt, es sei denn, dass Einzelfahrscheine oder Mehrfahrtenkarten wesentlich billiger sind. Soweit Schülermonatskarten dem Schüler nicht mehr zustehen oder nicht mehr benötigt werden, sind sie dem Schulträger zurückzugeben. Ein Verzicht auf den Einzug oder eine Rückerstattung von Eigenanteilen erfolgt nur dann, wenn der Schüler die Schülermonatskarte vor Beginn des jeweiligen Gültigkeitszeitraums an den Schulträger zurückgegeben hat.
(1) Beim Einsatz von Schülerkursen und angemieteten Schülerfahrzeugen hat der Schulträger mit dem Verkehrsunternehmen einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Der Antrag auf Genehmigung des Vertrages ist dem Landratamt unverzüglich nach Vertragsabschluß vorzulegen. Wird der Vertrag oder Änderungsvertrag später als 3 Monate nach Beförderungsbeginn vorgelegt, erfolgt die Kostenerstattung nur ab dem Tag des Eingangs des Antrags.
(2) Wird die Genehmigung nicht oder nicht in dem beantragten Umfang erteilt, erfolgt insoweit keine Erstattung. Bereits erstattete Beförderungskosten sind an den Landkreis zurückzuzahlen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend beim Einsatz von schulträgereigenen Fahrzeugen.
(1) Der Schüler hat vor Beginn der Beförderung beim Schulträger die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zu beantragen. Wird der Antrag später als 2 Wochen nach Beförderungsbeginn gestellt, so ist eine Kostenerstattung für die Zeit vor der Antragstellung ausgeschlossen.
(2) Der Schulträger hat die Genehmigung der Benutzung unverzüglich beim Landratsamt zu beantragen. Wird der Antrag später als 2 Monate nach Beförderungsbeginn beim Landratsamt gestellt, erfolgt die Kostenerstattung nur für die Zeit nach Eingang des Antrags.
Soweit nicht im vereinfachten Verfahren (§ 20) abgerechnet wird, rechnet der Schulträger Beförderungsverträge und Verträge über den Einsatz von schulträgereigenen Fahrzeugen mit dem Landkreis wie folgt ab:
bis spätestens (Ausschlussfristen) | Abrechnung der Beförderungskosten für den Zeitraum |
---|---|
15. Februar | 01. August – 31. Dezember des vorhergehenden Jahres |
15. Mai | 01. Januar – 31. März des laufenden Jahres |
15. September | 01. April - 31. Juli des laufenden Jahres. |
Liegen die Abrechnungen bis zu diesen Terminen (Ausschlussfristen) beim Landratsamt nicht vor, ist der Erstattungsanspruch verfallen.
Die Schulträger sorgen dafür, dass spätestens zu den gleichen Terminen die vereinnahmten Eigenanteile für den jeweiligen Zeitraum an den Landkreis abgeführt werden, soweit eine Aufrechnung mit bereits entstandenen Erstattungsansprüchen nicht möglich ist.
Der Abrechnung am 15. September ist eine Endabrechnung der Eigenanteile beizufügen. Dieser Endabrechnung sind auch die Nachweise über die gewährten Erlass- und Befreiungsfälle vom Eigenanteil nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 beizufügen.
Der Landkreis erstattet die Beförderungskosten anstelle der Schulträger unmittelbar an diejenigen Verkehrsunternehmen oder deren Zusammenschlüsse, mit denen er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
Der Schulträger ersetzt den Schülern bzw. Eltern die verauslagten Beförderungskosten, soweit
Die verauslagten Beförderungskosten werden nur erstattet, wenn dies der Schulträger spätestens bis zum 30. September des Jahres, in dem das Schuljahr endet, beim Landratsamt beantragt.
Der Schulträger hat in Fällen, in denen die Ausgabe von Schülermonatskarten über das Listenverfahren nicht zur Anwendung gelangt, den Einzug der Eigenanteile in Listen zu vermerken. Auch beim Einsatz von Schülerfahrzeugen ist über die Eigenanteile Buch zu führen. Das Landratsamt kann für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren ergänzende Richtlinien erlassen.
Das Landratsamt ist berechtigt, die der Schülerbeförderungskostenerstattung zugrundeliegenden Unterlagen bei den Schulträgern zu prüfen. Die entsprechenden Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren. § 36 der Gemeindekassenverordnung bleibt unberührt.
Diese Satzung tritt am 01. August 1983 in Kraft.
In dieser Fassung ist berücksichtigt:
1. Änderungssatzung vom 13.07.1983
2. Änderungssatzung vom 15.07.1985
3. Änderungssatzung vom 23.10.1985
4. Änderungssatzung vom 07.07.1986
5. Änderungssatzung vom 25.02.1987
6. Änderungssatzung vom 10.05.1993
7. Änderungssatzung vom 11.10.1993
8. Änderungssatzung vom 13.05.1996
9. Änderungssatzung vom 23.06.1997
10. Änderungssatzung vom 10.06.1998
11. Änderungssatzung vom 16.07.2001
12. Änderungssatzung vom 16.03.2005
13. Änderungssatzung vom 03.04.2006
14. Änderungssatzung vom 19.05.2010
15. Änderungssatzung vom 12.12.2011