Allgemeinverfügung zur Angliederung von Flurstücken an den Eigenjagdbezirk der Gemeinde St. Johann
Öffentliche Bekanntmachungen
Anlage zu der Allgemeinverfügung - Angliederungen St. Johann Karten (PDF, nicht barrierefrei)
Nach § 12 (5) des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) werden die nachfolgend aufgelisteten Flurstücke in der Gemeinde St. Johann mit dem Tag der Bekanntgabe zur uneingeschränkten jagdlichen Nutzung angegliedert an
den Eigenjagdbezirk der Gemeinde St. Johann:
Gemarkung Gächingen - Karten: Anlage 1 und 2
FlSt-Nr.: 2621, 2660, 2667, 2668, 2669
Die oben aufgeführten Flurstücke bilden keinen Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Sie liegen außerhalb eines Eigenjagdbezirks und gehören keinem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an, da zwischen ihnen und dem nächstgelegenen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in der Gemeinde St. Johann kein Zusammenhang (Verbindung/Berührung) besteht.
Sie sind daher nach § 12 Abs. 5 JWMG von der unteren Jagdbehörde nach den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden gemäß § 10 Abs. 1 JWMG einen Eigenjagdbezirk. Gemäß § 11 Abs. 1 JWMG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.
Von einem Jagdbezirk vollständig umschlossene Grundstücke sind Bestandteil desselben.
Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk hat dessen Inhaberin oder Inhaber an die Eigentümerin oder den Eigentümer der angegliederten Grundfläche gemäß § 12 Abs. 7 JWMG eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung kann in der Zeit vom 07.01. bis 21.01.2025 zu den allgemeinen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt St. Johann, Schulstraße 1, 72813 St. Johann, Zimmer 212 und beim Landratsamt Reutlingen, Untere Jagdbehörde, Zimmer 108, Aulberstraße 27, 72764 Reutlingen eingesehen werden.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Reutlingen, Bismarckstraße 47, 72764 Reutlingen erhoben werden.
Reutlingen, den 19.12.2024
Im Auftrag
gez. Rosenstock