Information gemäß Artikel 13 DS-GVO über eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Landratsamt Reutlingen, erhoben bei der betroffenen Person.
Landkreis Reutlingen
vertreten durch den Landrat
Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen
E-Mail: post@kreis-reutlingen.de
E-Mail: datenschutz@kreis-reutlingen.de
Ihre Daten werden erhoben, wenn Sie die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege beim Kreisjugendamt beantragen. Die Datenerhebung beruht auf § 43 SGB VIII.
Die Daten werden in unserem Auftrag durch ein kommunales Rechenzentrum verarbeitet. Ihre personenbezogenen Daten werden darüber hinaus weder an Dritte weitergegeben noch erfolgt eine Übermittlung an ein Drittland. Lediglich wenn der Antragstellende dem zustimmt, wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII an den Tagesmütter e. V. Reutlingen in Mehrfertigung übermittelt.
Ihre Daten werden solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.
Dabei werden die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beachtet: 10 Jahre
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DS-GVO).
Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DS-GVO).
Sie können gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegen (Art. 21 DS-GVO).
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 17, 18 DS-GVO).
Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO). Die Rechtmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Verarbeitung wird davon nicht berührt.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Baden-Württemberg,
Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.
Postanschrift: Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart
Telefon: +49 711 615541-0
Fax: 0711 615541-15
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben nach § 60 SGB I. Die Verweigerung der Daten führt zur Ablehnung des Antrags.