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Abfallrechtliche Rückbauüberwachung

Die abfallrechtliche Überwachung erfasst die bei Baumaßnahmen (Umbau, Sanierung, Rückbau) anfallenden Bauabfälle. Ziel der Überwachung ist die bei einer Baumaßnahme anfallenden Bau- und Abbruchabfälle einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Dabei wird eine hochwertige Verwertung von wiederverwendbarem Material angestrebt. Sogenannte „gefährliche Abfälle“ sollen dadurch aus dem System ausgeschleust werden. Um diese Ziele zu erreichen ist die Kenntnis über die anfallenden Baumaterialien sowie einer möglichen Schadstoffbelastung in den verbauten Baumaterialien erforderlich.

Die Abfallrechtsbehörde ist auch für die Prüfung von Abfallverwertungskonzepten nach Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz zuständig.

Um eine mögliche Schadstoffbelastung der Baumateriealien bewerten zu können wird empfohlen, vor Beginn der Maßnahme eine Begehung, ggf. eine technische Erkundung durch einen Schadstoffgutachter durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnissen kann über die Entsorgung der Abfälle (Verwertung oder Beseitigung) entschieden werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht der Gesetzgeber die Erstellung eines Abfallverwertungskonzepts vor.

Hier finden Sie die Formblätter zum Abfallverwertungskonzept.

In bestimmten Fällen ist ein Abfallverwertungskonzept zusammen mit den Bauantragsunterlagen abzugeben.

Grundlage ist § 3 Abs. 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG):

  • bei verfahrenspflichtigen Bauvorhaben mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub
  • bei einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder - bei einer einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichtigen Baumaßnahme.

LKrWiG, GefStoffV, (EG) 1907/2006 (REACH VERORDNUNG)