Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen
Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. § 50 Abs. 5 Satz 1 LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vgl. § 56 Abs. 6 LBO).
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig
Vorab informieren: Zu den Informationen für "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen"
Ergänzende Information zum Online Prozess