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Adoption - sich als Adoptiveltern bewerben

Alternativbezeichnung: Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen

Ein Kind zu adoptieren ist ein großer Schritt mit weitreichenden Folgen für alle - für die abgebenden Eltern, die Adoptiveltern und natürlich für das Kind. Um alle Beteiligten umfassend zu beraten, hat der Landkreis Reutlingen in Kooperation mit dem Landkreis Tübingen und dem Zollern-Alb-Kreis eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet. Sie ist die erste Anlaufstelle bei Adoptionswunsch eines Kindes aus dem Inland oder aus dem Ausland. Zuständig ist für Sie die Vermittlungsstelle des Landkreises, in dem sie wohnen.

Die Vermittlungsstelle begleitet die Familie vor, während und - wenn der Wunsch besteht - auch nach einer Adoption. Sie bietet persönliche Gespräche und Informationsveranstaltungen zur Vorbereitung an, überprüft die Eignung der angehenden Adoptiveltern und vermittelt die eigentliche Adoption.

Bevor der Antrag auf Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners (sogenannte Stiefkindadoption) gestellt werden kann, müssen alle Beteiligte - leiblicher Elternteil, annehmender Elternteil, verbleibender Elternteil und das Kind - von der Vermittlungsstelle beraten worden sein. Über die Beratung stellt die Vermittlungsstelle einen Beratungsnachweis aus.

  • Körperliche und geistige Gesundheit
  • Ausreichend Wohnraum
  • Finanzielle Sicherheit
  • Mindestalter:
    • Bei verheirateten Paaren muss einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Ehepaare dürfen ein Kind nur gemeinsam annehmen.
    • Bei unverheirateten Paaren kann nur einer der beiden ein Kind adoptieren. Das Mindestalter beträgt in diesem Fall 25 Jahre. Es besteht die Möglichkeit, dass der andere Partner das Kind nach der Adoption durch den ersten Partner ebenfalls adoptiert (Sukzessivadoption).
    • Bei Kindern ab 14 Jahren muss das Kind der Adoption zustimmen.

Das Adoptivkind sollte in einem stabilen sozialen Umfeld aufwachsen können.

Das Adoptionsrecht schreibt kein Höchstalter für Bewerber vor. Der Altersunterschied zwischen den Adoptionsbewerbern und dem anzunehmenden Kind sollte einem natürlichen Altersabstand entsprechen.

  • für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes im Inland: keine
  • für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes aus dem Ausland: je nach Einzelfall

Kosten können durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen entstehen, zum Beispiel eines Führungszeugnisses beim Bundeszentralregister.

  • Adoptionsbeschluss: nicht anfechtbar, nur gegebenenfalls Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
  • Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: gegebenenfalls. Beschwerde

  • §§ 1741 - 1772 BGB
  • §§ 7 - 9e AdVermiG