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Amtsärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt beantragen

Sie können in Ihrer Steuererklärung medizinische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Nur für bestimmte Behandlungen und Hilfsmittel ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Dafür stellt der amtsärztliche Dienst auf Verlangen von Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen aus.

Wir prüfen die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme oder der Kurbehandlung. Falls die Prüfung positv ausfällt, bestätigen wir die Notwendigkeit. 

Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder eine amtsärztliche Bescheinigung benötigen Sie, wenn es sich um eine der folgenden Maßnahmen handelt:

  • eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen, 
  • eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich, 
  • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen, 
  • die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ergibt, 
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 des V. Sozialgesetzbuches anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelattherapie.

Wichtig: Sie müssen das amtsärztliche Gutachten vor Beginn der Behandlung oder der Kur beantragen!

  • ärztliche Bescheinigung mit Diagnose und Begründung der medizinischen Behandlung bzw. mit Diagnose und Bestätigung der Kurnotwendigkeit nach zeitnah erfolglos durchgeführten und ausgeschöpften ambulanten Therapiemaßnahmen 

Die amtsärztlichen Gutachten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren sind rechtlich festgelegt und richten sich nach der geltenden Gebührenverordnung des Landratsamts Reutlingen.