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Antrag auf Bewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindliche Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Arbeitszeiten von Arbeitnehmern fest. Allerdings können in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen beispielsweise für Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt werden.

Überlange Arbeitszeiten und unzureichende Ruhezeiten gefährden die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten. Beschäftigungsfreie Sonn- und Feiertage sollen physische und psychische Regeneration und soziale Kontakte ermöglichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Die Arbeitsschutzbehörden

  • überprüfen die Arbeitszeit in den Betrieben
  • bewilligen Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsarbeit
  • bewilligen längerer täglicher Arbeitszeiten und abweichender Ruhezeiten

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Antrag auf Bewilligung nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) "

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen.

Stellen Sie die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Begründen Sie die Erforderlichkeit der Beschäftigung an Sonn- bzw. Feiertagen, die besonderen Verhältnisse (worin liegen sie?) und welcher unverhältnismäßige Schaden (durch die Nichtbewilligung) entstünde. Es ist nicht nur die Art des Schadens darzustellen und der Höhe nach zu beziffern. Er ist vor allem im Verhältnis zu anderen Größen oder Kennzahlen darzustellen, um die behauptete “Unverhältnismäßigkeit” einschätzen zu können. Der Schaden ist dann unverhältnismäßig, wenn er erheblich über den Verlust hinaus geht, der dem Betrieb durch nicht erfolgte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit entsteht (Vermögensschaden, entgangener Gewinn, Kundenverlust usw.).

Der Antrag soll mindestens zwei Wochen vor dem zu beantragenden Sonn- bzw. Feiertag gestellt werden.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

In § 10 Arbeitszeitgesetz sind Ausnahmen hiervon aufgeführt, wie zum Beispiel Arbeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder im Bewachungsgewerbe.

Eine Firma kann die Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn-bzw. Feiertagen erforderlich machen (§ 13 (3) Nr. 2 b) Arbeitszeitgesetz).