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Bauwasserhaltung beantragen

Alternativbezeichnung: Bauen im Grundwasser

Für Baumaßnahmen, bei denen die Bauwerke ins Grundwasser einbinden, ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese bestimmt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Maßnahmen (z.B. Beschränkung der bauzeitlichen Grundwasserentnahmen, Vermeidung von Verunreinigungen, Umläufigkeitsmaßnahmen zur Vermeidung eines Grundwasseraufstaus, Festlegung von Höhenniveaus bis zu dem das Grundwasser abgesenkt werden darf.

Bauwerke sind so zu erstellen, dass sie keine dauerhaften Grundwasserabsenkungen erforderlich machen; Bauteile im Grundwasser und Grundwasserschwankungsbereich sind wasserdicht und auftriebssicher zu erstellen.

Sollte im Zuge eines Bauvorhabens unerwartet Grundwasser erschlossen werden, ist dies dem Landratsamt Reutlingen umgehend anzuzeigen, um die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (§ 43 Absatz 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg). Dies kann zu Bauverzögerungen führen, unter Umständen müssen die Baumaßnahmen vorübergehend eingestellt werden.  Es wird deshalb angeraten, schon vor Baubeginn den Grundwasserstand zu ermitteln. Für hierzu notwendige Baugrunderkundungen, bei denen mit einem Grundwasseraufschluss gerechnet wird, ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Reutlingen zu stellen (§ 43 Absatz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg).

Die Antragsunterlagen werden üblicherweise von erfahrenen Ingenieur- oder Planungsbüros erstellt und eingereicht. Die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Reutlingen benötigt die Antragsunterlagen 2-fach und zusätzlich in digitaler Form.

aktuelle Verordnung des Landratsames Reutlingen über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde (Gebührenverordnung) und Ziffer 55.20.02 Nr. 1.1 der in der Anlage zur Gebührenverordnung aufgeführten Gebühren:  127,00 – 34.000,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)