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Bohrungen/ Erdaufschlüsse anzeigen oder beantragen

Erdaufschlüsse (Bohrungen, Schürfgruben, Baugruben, Abgrabungen, Pfahlgründungen für Baugrunderkundungen, Grundwassermessstellen, Altlastenuntersuchungen usw.) sind Eingriffe in den Untergrund, die auf das Grundwasser einwirken können. Sie sind anzeigepflichtig oder bedürfen eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis.

Erdaufschlüsse müssen dann beim Landratsamt Reutlingen angezeigt werden, wenn sie tiefer als 10 Meter in den Boden eindringen oder auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers einwirken können (§ 43 Absatz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg).

Anstelle der Anzeige ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn Erdaufschlüsse in einen Grundwasserleiter eindringen oder wenn ein Einbringen von Stoffen vorgesehen ist, die sich nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken können (§ 43 Absatz 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg). Die Bohranzeige wird in diesen Fällen als Antrag für die Erlaubnis gewertet.

Falls bei nicht angezeigten Erdaufschlüssen oder Bohrungen unerwartet Grundwasser angetroffen wird, sind die Arbeiten einzustellen, und das Landratsamt Reutlingen ist umgehend zu informieren (§ 43 Absatz 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg). Seitens des Landratsamtes wird geprüft, ob bei den Arbeiten besondere Schutzvorkehrungen notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Grundwassers oder bestehender Grundwassernutzungen (z.B. Trinkwassergewinnung) zu vermeiden.

Die Antragsunterlagen können per E-Mail eingereicht werden. In der Regel machen dies erfahrene Ingenieurbüros.

aktuelle Verordnung des Landratsames Reutlingen über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde (Gebührenverordnung) und Ziffer 55.20.02 Nr. 1.11 der in der Anlage zur Gebührenverordnung aufgeführten Gebühren:  66,00 – 2.200,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)