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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen oder drohender seelischer Behinderung beantragen

Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat, oder von einer seelischen Behinderung bedroht ist, können Sie Eingliederungshilfe erhalten. Diese soll verhindern, dass das Kind Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat.

Es wird unterschieden in:

  • ambulante Hilfen
  • Tageseinrichtungen für Kinder oder andere teilstationäre Einrichtungen
  • stationäre Hilfen und Hilfen in sonstigen Wohnformen.

  • Die seelische Gesundheit weicht höchstwahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab
  • die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist daher beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten.

Die zuständige Fachkraft des Jugendamtes überprüft im persönlichen Kontakt, ob eine Eingliederungshilfe in Betracht kommt, oder ob andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Das von den Sorgeberechtigten unterschriebene Antragsformular
  • Bei der Beantragung für eine Schulbegleitung die Stellungnahme eines/r Kinder- und Jugendpsychiater*in mit einer gesicherten Diagnose, maximal 1 Jahr alt, aus der die Diagnose einer seelischen Störung zu entnehmen ist. Die Stellungnahme ist auf Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu erstellen.
  • Bei Beantragung einer integrativen Lerntherapie die Stellungnahme eines/r niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiater*in, aus der die Diagnose einer Teilleistungsstörung und die Diagnose einer sekundären seelischen Störung zu entnehmen ist, maximal ein Jahr alt
  • Ein schulischer Erhebungsbogen bei Antragstellung Schulbegleitung und Integrativer Lerntherapie
  • Im Falle einer Autismusdiagnose, ggf. eine Stellungnahme der Autismusbeauftragten des Staatlichen Schulamtes Tübingen, bzw. des Regierungspräsidiums

Aufgabe des Jugendamtes ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen und eine Entscheidung zu treffen:

  • ob und in welcher Form Eingliederungshilfe gewährt wird und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen notwendig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan.

Im Hilfeplan wird festgelegt:

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
  • wie lange die Hilfe geleistet wird.

Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.

Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche