Die zuständige Fachkraft des Jugendamtes überprüft im persönlichen Kontakt, ob eine Eingliederungshilfe in Betracht kommt, oder ob andere Hilfeformen besser geeignet wären.
Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Das von den Sorgeberechtigten unterschriebene Antragsformular
- Bei der Beantragung für eine Schulbegleitung die Stellungnahme eines/r Kinder- und Jugendpsychiater*in mit einer gesicherten Diagnose, maximal 1 Jahr alt, aus der die Diagnose einer seelischen Störung zu entnehmen ist. Die Stellungnahme ist auf Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu erstellen.
- Bei Beantragung einer integrativen Lerntherapie die Stellungnahme eines/r niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychiater*in, aus der die Diagnose einer Teilleistungsstörung und die Diagnose einer sekundären seelischen Störung zu entnehmen ist, maximal ein Jahr alt
- Ein schulischer Erhebungsbogen bei Antragstellung Schulbegleitung und Integrativer Lerntherapie
- Im Falle einer Autismusdiagnose, ggf. eine Stellungnahme der Autismusbeauftragten des Staatlichen Schulamtes Tübingen, bzw. des Regierungspräsidiums
Aufgabe des Jugendamtes ist es, die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe zu beurteilen und eine Entscheidung zu treffen:
- ob und in welcher Form Eingliederungshilfe gewährt wird und
- ob möglicherweise noch andere Hilfen notwendig sind.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan.
Im Hilfeplan wird festgelegt:
- welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
- wie lange die Hilfe geleistet wird.