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Erlaubnispflichtige Anlage nach § 18 BetrSichV - Erlaubnis beantragen

Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Anlagen sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, wird eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

Die betreffenden erlaubnispflichtigen Anlagen sind in § 18 BetrSichV aufgeführt.

Die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der überwachungsbedürftigen Anlage muss den sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

Die erforderlichen Antragsunterlagen sind je nach Art der Anlage unterschiedlich. Welche Unterlagen für Ihren Antrag erforderlich sind, können Sie den "Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach §18 der Betriebssicherheitsverordnung" (LASI LV 49) entnehmen. In jedem Fall ist der Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich.

Sie können die Erlaubnis schriftlich. Ein Antrag auf Teilerlaubnis ist möglich.

Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang über den Antrag zu entscheiden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenordnung. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.