Fahrdienst für Menschen mit Behinderung
Informationen zum freiwilligen Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
Mit Beschluss des Kreistags wurde im Landkreis Reutlingen ab dem 01. Januar 1982 ein freiwilliger Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen eingeführt.
Berechtigter Personenkreis:
Zur Teilnahme berechtigt sind Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz im Landkreis Reutlingen:
- die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und kein eigenes rollstuhlgeeignetes Fahrzeug besitzen oder selbst steuern können;
- die wegen der Schwere oder der Art ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können oder am Zielort auf einen Selbstfahrer oder fremde Hilfe angewiesen sind, um dort beweglich zu sein und kein eigenes Fahrzeug besitzen oder selbst steuern können.
Begleitpersonen sind im Rahmen des Platzangebotes im Behindertenfahrzeug berechtigt, unentgeltlich mitzufahren.
Nicht teilnahmeberechtigt sind
- Menschen mit einer wesentlichen Sehbehinderung, es sei denn, dass über diese Behinderung hinaus weitere Einschränkungen vorliegen, die zur Inanspruchnahme des Fahrdienstes berechtigen,
- Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben.
Zweck der Fahrten:
Ziel des freiwilligen Fahrdienstes ist es, Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu gewährleisten. Der freiwillige Fahrdienst wird deshalb angeboten zur Ermöglichung von
- Besorgungen des täglichen Lebens,
- z.B. Besuch von Behörden, Sparkassen und Banken, Einkaufsstätten;
- Fahrten zur Freizeitgestaltung,
- z.B. Besuch von Vereinen, kulturellen Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen;
- Fahrten zu Gottesdiensten u. Ä.;
- allgemeine Besuchsfahrten,
- z.B. Besuch von Verwandten, Bekannten.
Nicht in Anspruch genommen werden kann der freiwillige Fahrdienst für
- Fahrten zur Ausbildungs- oder Arbeitsstätte
- Fahrten, für die andere Leistungsträger (z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung) zuständig sind, z. B. Krankentransporte, Fahrten zum Besuch therapeutischer Einrichtungen, Arztbesuche.
Höhe des Budgets:
Das Fahrguthaben beträgt 1.200,00 EUR für insgesamt 12 Kalendermonate. Die Nutzung des freiwilligen Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen ist ohne Begrenzung der Fahrtstrecke und der Anzahl der Fahrten möglich. Fahrten über die Landkreisgrenzen des Landkreises Reutlingen hinaus sind zulässig. Jedoch müssen der Startort oder der Zielort der Fahrt im Landkreis Reutlingen liegen.
Fahrtkosten, die das Fahrguthaben überschreiten, haben die Berechtigten selbst zu tragen.
Das Fahrguthaben ist nicht auf andere Personen übertragbar. Restfahrguthaben verfallen nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums.
Vorab informieren: Zu den Informationen für "Fahrdienst für Menschen mit Behinderung"